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Alt 14.06.2007, 18:59   #1
Tira
 
 
Registriert seit: 19.05.2007
Beiträge: 966
Zitat:
Zitat von ManniC Beitrag anzeigen
Kein Problem - abkupfern erlaubt
Klasse!

Zitat:
Zur kommerziellen Nutzung: Ziff. 6 letzter Absatz meiner Vorlage bereitet eine Regelung mit separater Vereinbarung vor (50/50).

Ansonsten fliesst ja bei TfP durchaus ein "Honorar" in Form von Prints / CD.

Desweiteren: Es herrscht meiner Meinung nach Vertragsfreiheit - z.B. im Inventar-Verkauf passieren ja auch Übertragungen zum Restbuchwert von 1€...... Warum sollte dann nicht auch ein Brötchen zulässig sein ???
Die Argumentation war so: Solche Formulierungen wären zu unbestimmt, der Vertragsinhalt wäre damit nicht ausreichend definiert. Deshalb könnten unter Umständen Modelle an solche Vereinbarungen nicht gebunden sein. Extrembeispiel wäre die Nacktaufnahme einer jungen Frau, die Jahre später einen seriösen Beruf ausübt und daher die Veröffentlichung der alten Aufnahmen unterbinden kann.
__________________
Gruß
Ralf



Geändert von Tira (14.06.2007 um 19:19 Uhr)
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Alt 14.06.2007, 19:30   #2
SirSalomon

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 17.02.2006
Ort: 01xxx Dresden
Beiträge: 1.556
Zitat:
Zitat von Tira Beitrag anzeigen
Extrembeispiel wäre die Nacktaufnahme einer jungen Frau, die Jahre später einen seriösen Beruf ausübt und daher die Veröffentlichung der alten Aufnahmen unterbinden kann.
Eine solche Unterbindung wäre dann durchsetzbar, wenn die Person im öffentlichen Bereich ein hohes Amt ausübt.

Personen, die sich durch eine Eheschließung ihren sozialen Stand "verbessern" haben grundsätzlich kein Recht, Bilder aus der Vergangenheit zukünftig zu unterbinden.

Wobei sich diese Person auch durchaus "freikaufen" kann
__________________
Der Mensch vergisst zuviel, es sei denn, er hält es auf einem Bild fest...
Es gibt Alternativen, nicht nur zur Sony-Kamera...
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Alt 14.06.2007, 19:44   #3
ManniC
 
 
Registriert seit: 15.10.2003
Ort: Bottrop
Beiträge: 26.177
Zitat:
Zitat von Tira Beitrag anzeigen
Die Argumentation war so: Solche Formulierungen wären zu unbestimmt, der Vertragsinhalt wäre damit nicht ausreichend definiert.
Ich bin zwar kein Jurist, aber was ist bitte z.B. in meinem Vertragstext unbestimmt formuliert?

Wir haben Ziff. 6, Nutzungsrechte des Fotografen, mit klar umrissenen Inhalten und vorbereiteter Erweiterung zu kommerziellen Zwecken. Wir haben Ziff. 7, Nutzungsrechte des Modells, ebenso klar umrissen. Und wir haben eine Honorarvereinbarung, entweder auf TfP- oder Euro-Basis.

Das ganze vereinbart zwischen volljährigen Vertragspartnern.



Dass letztendlich aufgrund nachvollziehbarer Beweggründe eine Modifikation vereinbart oder durchgeführt werden kann steht auf einem ganz anderen Blatt.
__________________
VLG: Manni
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Alt 14.06.2007, 20:05   #4
SirSalomon

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 17.02.2006
Ort: 01xxx Dresden
Beiträge: 1.556
Auch wenn ich kein Jurist bin, sehe ich keinen Handlungs- oder Änderungsbedarf an der Vereinbarung.

Geltendes Recht wird damit nicht ausgehebelt, rechtswidirge Vereinbarungen nicht getroffen. Höchstens moralisch verwerfliche Vereinbarungen könnten die Vereinbarung kippen.

Da diese nicht eingebunden sind, beide Vertragspartner volljährig und voll Geschäftsfähig sind, wird's keine Probleme geben...
__________________
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Alt 14.06.2007, 20:06   #5
rmaa-ismng
Gesperrt
 
 
Registriert seit: 09.12.2006
Beiträge: 9.961
Denke ich auch, wie ist das bei Minderjährigen, da gilt nur die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten?? Auch über 16 Jahre?? Wahrscheinlich, oder?
rmaa-ismng ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 14.06.2007, 20:18   #6
SirSalomon

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 17.02.2006
Ort: 01xxx Dresden
Beiträge: 1.556
Zitat:
Zitat von rmaa-ismng Beitrag anzeigen
Denke ich auch, wie ist das bei Minderjährigen, da gilt nur die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten?? Auch über 16 Jahre?? Wahrscheinlich, oder?
Es ist fraglich und müsste evt. vor Gericht erstritten werden.

Grundsätzlich gilt, mit dem 15. Lebensjahr ist ein Minderjähriger in der Situation, dass er Entscheidungen für sich allein treffen kann.

Portrait-Aufnahmen sind sicherlich kein Problem, bei Teilakt oder Akt-Aufnahmen würde ich mich aber auf keine Diskussion einlassen und jedes Foto ablehnen. Selbst bei einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten (das nicht immer gleichzeitig die Eltern sein müssen).
__________________
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Alt 14.06.2007, 20:19   #7
ManniC
 
 
Registriert seit: 15.10.2003
Ort: Bottrop
Beiträge: 26.177
Nabend Ron,

<18 ist Unterschrift eines Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich, ich zitiere mich mal von etwas höher in diesem Thread selbst:
Zitat:
Zitat von ManniC Beitrag anzeigen
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter und lehne Shootings unter 18 kategorisch ab. Auch wenn ein Model-Release in einem solchen Fall von den Eltern ratifiziert wird (werden muss), so ist es doch meiner Kenntnis nach bis zur Volljährigkeit des Models schwebend unwirksam, das heisst das Mädel kann die Vereinbarung ab ihrem 18. Geburtstag rückwirkend knicken. Und was mach ich dann ? Dicke Backen
Aus diesem Grund ist auf meinem Release kein vorbereiteter Platz für Unterschrift von Vaddern/Muddern.
__________________
VLG: Manni
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Alt 15.06.2007, 07:15   #8
Tira
 
 
Registriert seit: 19.05.2007
Beiträge: 966
Nee, Manni, dein Vertrag ist schon fair. Bei kommerzieller Nutzung und Rechteübertragung Zustimmung des Modells und hälftige Teilung des Ertrages ist in Ordnung.

Bedenken gibts eher gegen solche Verträge, die eine vollständig freie kommerzielle Nutzung durch den Fotografen ohne angemessene Gegenleistung erlauben sollen. Wobei gute und große Prints auch irgendwie nicht "Nichts" sind...

Kenne keine Rechtsprechung zu dem Thema, werde das aber mal recherchieren. Kann mir jemand ein gutes Buch zum Thema Bildrechte und Model/Schauspielerverträge empfehlen?
__________________
Gruß
Ralf


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