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Alt 24.04.2015, 11:24   #1
wannerlaufer
 
 
Registriert seit: 27.02.2004
Ort: 65719 Hofheim am Taunus
Beiträge: 382
Zitat:
Zitat von ha_ru Beitrag anzeigen
Hallo,

für was reicht das aus?

Für den Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer definitiv nicht, da brauchst Du eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Unternehmen in der EU sind gesetzlich verpflichtet diese entweder in Papier oder digital signiert ohne Mehrkosten auszustellen. Wenn Du rechtschutzversichert bist kannst Du das zum Anwalt geben, er klagt das wenn es sein muss spielend leicht ein.
nicht ganz korrekt: die elektronische Rechnung muss nicht mehr digital signiert sein, aber..... (und da liege ich im Streit mit bereits erwähnten Unternehmen mit Sitz in Luxemburg) für den Vorsteuerabzug reicht es nicht aus, die Rechnung auszudrucken und in die Buchhaltung zu nehmen. Vielmehr ist die elektronische Rechnung zu aufzubewahren, dass "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit" gewährleistet sind.

Das wird in den nächsten Jahren bei einer ganzen Reihe von Betriebsprüfungen richtig spaßig werden. Amazon stellt überhaupt keine Papierrechnungen mehr aus, obwohl das nach § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG dann nicht zulässig wenn der Kunde nicht zustimmt.

Diese Ausführungen mache ich nur, weil doch eine ganze Reihe von Forumsmitgliedern die Geräte hier auch beruflich einsetzen und vorsteuerabzugsberechtigt sind.
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Alt 24.04.2015, 11:34   #2
Dimagier_Horst
 
 
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: Hamburg
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Detailierte Ausführungen . Habt Ihr auch die zugehörigen Erlasse berücksichtigt?
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Alt 24.04.2015, 12:59   #3
usch
 
 
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.149
Zitat:
Zitat von wannerlaufer Beitrag anzeigen
Vielmehr ist die elektronische Rechnung zu aufzubewahren, dass "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit" gewährleistet sind.
Ist das nicht dadurch gewährleistet, daß eine Kopie der Rechnung noch jahrelang auf dem Server von Amazon verbleibt und da jederzeit abgerufen werden kann? Ich wüsste nicht, wie man die Herkunft eines nicht signierten Dokuments sonst fälschungssicher nachweisen will außer durch Aufbewahrung beim Absender.

Aber mal rein interessehalber gefragt (als Verbraucher im Sinne des Gesetzes betrifft mich das ja nicht), woran erkennt ein Betriebsprüfer, ob eine Papierrechnung beim Absender ausgedruckt und per Post in Papierform zugestellt wurde, oder ob sie per E-Mail verschickt wurde und erst beim Empfänger den Drucker verlassen hat?
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Alt 24.04.2015, 13:11   #4
Joshi_H
 
 
Registriert seit: 27.10.2008
Beiträge: 4.991
Ich bin in 15 Jahren nun schon zum 6. oder 7. Mal durch die Betriebsprüfung. Mein Steuerberater hat geschätzt annähernd 100 rein elektronische Belege und vielleicht ein oder zwei Duzend Eigenbelege (auch für Apps) und bisher hat sich noch kein Prüfer daran gestört. Die suchen eher nach Fehlern im Fahrtenbuch (Tankbelege ohne entsprechenden Eintrag), als nach ein paar Cent Umsatzsteuer.
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Alt 24.04.2015, 13:17   #5
DonFredo
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Eindeutig Zubehör. Die Frage hat ja mit der Technik Der Kameras wenig zu tun.
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Alt 24.04.2015, 14:15   #6
wannerlaufer
 
 
Registriert seit: 27.02.2004
Ort: 65719 Hofheim am Taunus
Beiträge: 382
Grundsätzlich habt ihr recht, ich kenne auch keinen konkreten Fall, an dem sich ein Prüfer an dem ausgedruckten elektronischen Beleg gestört hätte, aber die Rechtslage - die hier im übrigen der EU UST SystRL folgt, was das deutsche UStG nicht immer tut - ist halt wirklich so, dass ich als Rechnungsempfänger irgendwo elektronisch die Rechnung speichern muss, Damit ist auch die Option, dass ich das vielleicht bei Amazon noch runterladen könnte erst mal nicht gegeben (halten die das auch mindestens 7 Jahre aufrecht ??)...

In der Praxis dürfte es kaum auffallen, wenn der Beleg nur gedruckt ist, aber es zeigt sich an dem Beispiel wieder mal, dass für die elektronische Welt Sicherheitsanforderungen gemacht werden die es in der Papierwelt nicht gibt.
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Alt 24.04.2015, 14:22   #7
usch
 
 
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Gilt ein Fax eigentlich als Schriftstück oder als elektronisches Dokument?
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Alt 24.04.2015, 14:39   #8
wannerlaufer
 
 
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Beiträge: 382
Zitat:
Zitat von usch Beitrag anzeigen
Gilt ein Fax eigentlich als Schriftstück oder als elektronisches Dokument?

Das BGB kennt die Schriftform und die Textform. Schriftform setzt Unterschrift auf dem Papier voraus, das ist beim empfangenen Fax gerade nicht gegeben. Deswegen kann zB. ein Arbeitsverhältnis nicht per Fax gekündigt werden, weil das Gesetz hier Schriftform regelt, die durch das Fax aber nicht eingehalten wird.

Ist das Schriftformerfordernis aber nicht gesetzlich, sondern zB. in einem Vertrag geregelt, dann genügt die telekommunikative Übermittlung. Bsp: in einem Vertrag ist geregelt, dass der eine Vertragspartner regelmäßig bestimmte Daten "schriftlich" mitzuteilen hat. Dann kann er das faxen oder sogar per Mail schicken. Der andere kann dann aber verlangen, dass das nochmals schriftlich dh. mit Unterschrift übermittelt wird.

Man sieht, dass das Fax und auch die Mail - " ich habe das schriftlich in einer E-Mail bestätigt bekommen" - von juristischen Laien völlig falsch beurteilt werden.
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Alt 24.04.2015, 14:39   #9
raul
 
 
Registriert seit: 15.07.2011
Beiträge: 2.040
Zitat:
Zitat von wannerlaufer Beitrag anzeigen
In der Praxis dürfte es kaum auffallen, wenn der Beleg nur gedruckt ist, aber es zeigt sich an dem Beispiel wieder mal, dass für die elektronische Welt Sicherheitsanforderungen gemacht werden die es in der Papierwelt nicht gibt.
Und wenn man es genau nimmt, sind die in der digitalen Welt nach SigG §17 geforderten Signaturen mit technisch und finanziell vertretbarem Aufwand nicht leistbar. Es wird hier politisch einfach festgelegt, dass Signaturen sicher zu sein und was sie an Leistungsspektrum mitzubringen haben. In der Praxis sind die heutzutage in der Masse eingesetzten Signaturen leicht zu knacken, fälschen und "unbefugt abzurufen". Es steht also derart viel heisse Luft in diesen Gesetzen, dass man als Anwender leicht verzweifeln kann. Allerdings geht die Prüfung der Signaturen auf die festgeschriebene Leistungsfähigkeit auch über die Fähigkeiten eines Steuerprüfers weit hinaus. Von daher braucht man sich da wohl keine Sorgen zu machen. Bürokratie halt.

Gruß,
raul
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Narren hasten, Kluge warten, Weise gehen in den Garten. - Tagore
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Alt 24.04.2015, 17:46   #10
DonFredo
Moderator
 
 
Registriert seit: 28.11.2003
Ort: Frankfurt (Oder) als Ex-Berliner
Beiträge: 16.518
Moin,

lohnt das Überhaupt den Aufwand, denn die teuerste App kostet 9,99 €, also reden wir hier von rd. 1,60 € Steuersumme.
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LG
Manfred

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