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Alt 05.05.2014, 22:23   #1
noels
 
 
Registriert seit: 12.08.2013
Ort: Osnabrück
Beiträge: 137
Hallo zusammen,
hier in OS sind die traditionellen Fotogeschäfte verschwunden. Nur Foto- Ehrhardt ist mit zwei Filialen geblieben. Der Stammsitz ist in der Nähe.
Über die Beratung kann ich nicht klagen.
Kürzlich hatte ich einmal an die Zentrale gemailt, daß ich die Preisdifferenz zwischen Onlineshop und Ladenlokal als zu hoch ansehen würde. Bei Objektiven kommen da schon Beträge zwischen 30 und 60 € im unteren und mittleren Preissegment heraus.
Es entspann sich eine recht nette Diskussion mit dem Juniorchef. Seine Argumentation zusammen gefaßt: "Die Läden und das Personal müßten finanziert werden. Dafür gäbe es die persönliche Beratung." das ist nachvollziehbar. Mein Gegenargument: "Was hindert mich dann als Kunden daran, die Beratung zu nutzen und dann den günstigeren Onlinepreis mitzunehmen". Ergebnis: "Sprechen Sie mit den Leuten vor Ort. Die haben preislich einen gewissen Spielraum. Die dann verbleibenden Differenz muß sein, denn sonst müßten die reinen Onlinekunden, die keine Beratung in Anspruch nehmen, diese mit bezahlen."
Bei nachfolgenden Einkäufen bin ich so verfahren und die dann verbleibende kleinere Preisdifferenz ist mir der Service wert.
Fazit: Mit Foto Ehrhardt bin ich zufrieden. Aber es kommt auch immer auf den Ton an, mit dem man eine Diskussion beginnt. Ok, man kann der Meinung sein, der Kunde sei König. Aber auch unter denen gab es schon immer solche und so welche. Ich kann mir schon vorstellen, daß in manchen Fällen der Kunde mehr erreichen könnte, wenn er es anders anfängt.

Nachtrag zu Polizei, Angebotspreisen, etc:
Man muß immer genau auf die Situation achten: Wenn ein bestimmter Artikel angeboten wird, ist das zunächst noch nicht eine der beiden zum Vertragsabschluß gehörenden Willenserklärung, sondern nur die Aufforderung an potentiellen Kunden, selbst eine wirksame Willenserklärung abzugeben. Es gibt also kein Recht, einen Artikel zu einem ausgelobten Preis zu erwerben. Der Händler beschreibt, oder zeigt einen Artikel und zeichnet ihn mit einem Preis aus. Das ist rechtlich nicht relevant. Sagt ein Kunde, er möchte den Artikel zu diesem Preis kaufen, ist das die Abgabe der ersten Willenserklärung im rechtlichen Sinne. Erst wenn der Händler darauf eingeht und in irgendeiner Form mitteilt, daß er die Bestellung annimmt, gibt er die nötige, zweite Willenserklärung ab und damit kommt der Vertrag zustande.
Wird dann allerdings ein anderer Artikel, als der ausgelobte geliefert, ist das keine wirksame Erfüllung des Vertrages durch den Händler und man kann als Kunde grundsätzlich von seiner Willenserklärung zurück treten. Dann ist der Kauf komplett zurück abzuwickeln (Wandlung)
Polizei, weil man aus dem Geschäft verwiesen wird? Der Inhaber hat das Hausrecht. Seinen Anspruch kann der Kunde so nicht durchsetzen. Er kann nur Anzeige erstatten, wenn er meint, betrogen worden zu sein. Wurde er körperlich bedroht, wird die Sache schwierig, wenn man keine Zeugen hat. Es stehen dann eben zwei Rechte gegeneinander, die zu gewichten immer einem Richter überlassen bleibt, mit ungewissem Ausgang.
VG
Heiko

Geändert von noels (05.05.2014 um 22:41 Uhr)
noels ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 05.05.2014, 23:55   #2
fhaferkamp
Moderator
 
 
Registriert seit: 14.04.2006
Ort: Bissendorf, Landkreis Osnabrück
Beiträge: 4.257
Zitat:
Zitat von noels Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,
hier in OS sind die traditionellen Fotogeschäfte verschwunden. Nur Foto- Ehrhardt ist mit zwei Filialen geblieben. Der Stammsitz ist in der Nähe.
Es gibt in OS noch 3 Filialen: Krahnstraße, Johannisstraße und Möserstraße.
__________________
Gruß Frank

„In der Informatik geht es genau so wenig um Computer, wie in der Astronomie um Teleskope.“
(Edsger W. Dijkstra)
fhaferkamp ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.05.2014, 08:36   #3
whz
 
 
Registriert seit: 11.04.2007
Ort: Österreichische Steiermark
Beiträge: 2.819
Zitat:
Zitat von noels Beitrag anzeigen
...Es gibt also kein Recht, einen Artikel zu einem ausgelobten Preis zu erwerben. Der Händler beschreibt, oder zeigt einen Artikel und zeichnet ihn mit einem Preis aus. Das ist rechtlich nicht relevant. .....VG
Heiko
Hier ist die Rechtslage in Österreich seit einigen Jahren differenzierter. Gem § 15 Preisauszeichnungsgesetz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung der u.a. einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt...und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.

Nachzulesen hier:

http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Ab...100&Suchworte=

Eine solche Straftat wird über die Bezirksverwaltungsbehörden geandet, also Magistrat einer Stadt oder Bezirkshauptmannschaft.

Ich denke mir, in Deutschland wird es eine ähnliche Rechtsvorschrift geben.
__________________
LG
Wolfgang

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whz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.05.2014, 16:59   #4
Mt-Harry
 
 
Registriert seit: 16.05.2013
Beiträge: 93
@whz

diese Regelung kenne ich. Ich dachte nur etwas gehört zu haben das es da eine Änderung gibt. Das die Rücksendekosten nicht mehr erstattet werden müssen. Da das deutsche Recht gegen EU Recht verstößt oder so. Kann mich da aber täuschen.
Mt-Harry ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.05.2014, 10:13   #5
whz
 
 
Registriert seit: 11.04.2007
Ort: Österreichische Steiermark
Beiträge: 2.819
Alpha 850

Zitat:
Zitat von Mt-Harry Beitrag anzeigen
@whz

diese Regelung kenne ich. Ich dachte nur etwas gehört zu haben das es da eine Änderung gibt. Das die Rücksendekosten nicht mehr erstattet werden müssen. Da das deutsche Recht gegen EU Recht verstößt oder so. Kann mich da aber täuschen.
Offensichtlich sind die zit. Bestimmungen des deutschen BGB nach wie vor in Geltung. Nach österreichischer Rechtslage gibt es keinen Anspruch auf Rückersatz der Rücksendekosten (§§ 5ff KSchG).
__________________
LG
Wolfgang

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