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Alt 17.07.2013, 17:17   #1
HoSt

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 13.03.2006
Ort: Idstein
Beiträge: 3.918
Zitat:
Zitat von Tom D Beitrag anzeigen
Worin liegt denn der Unterschied zwischen einem Lichtbild und einem Lichtbildwerk?
Das wäre dann wohl zunächst zu klären, wie eine Postkarten nach diesem Schema zu klassifizieren ist.

Wie kommst du eigentlich auf 1959?
Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...
__________________
Grüße aus dem Taunus
Holger

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Alt 17.07.2013, 17:22   #2
Tom D
 
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: Freigericht
Beiträge: 6.004
Zitat:
Zitat von HoSt Beitrag anzeigen
Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...
Ah, jetzt verstehe ich.
Dieser Argumentation kann ich folgen. Ob du (wir) damit richtig liegen, kann ich aber auch nicht sagen. Schwierig.
__________________
Viele Grüße, Tom

Ein Foto zeigt nicht die Wahrheit. Es schlägt nur eine Möglichkeit vor._______
Tom D ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.07.2013, 17:22   #3
Björn
 
 
Registriert seit: 03.07.2013
Beiträge: 188
Zitat:
Zitat von HoSt Beitrag anzeigen
Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...
Ich frage mich gerade ob nicht die Neufassung des Gesetzes von 1985 auch für die Bilder davor gilt. Ich weiß das bei Musikstücken die Schutzfristen verlängert werden sollen, so dass die Musik der 50er nicht mehr aus dem Schutz fällt. Somit könnte die Neufassung von 1985 auch für Werke davor gelten!
Björn ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.07.2013, 17:26   #4
BeHo
verstorben
 
 
Registriert seit: 11.08.2004
Ort: Woinem
Beiträge: 32.059
Zitat:
Zitat von Björn Beitrag anzeigen
Ich frage mich gerade ob nicht die Neufassung des Gesetzes von 1985 auch für die Bilder davor gilt.
Wenn Holgers Angaben stimmen, dann nicht, denn:
Zitat:
Die Verlängerung der Fristen bezieht sich aber nur auf Werke, deren Schutzrechte noch nicht abgelaufen waren.
Und 1985 müssten dann ja die Schutzrechte für Bilder und Bildwerke von vor 1960 abgelaufen gewesen sein.
__________________
.___.
(O,o)
/)__) Meine SUF-Bilder / Island-Bilder
-"-"-██P.S.: Wissenschaft ist keine Meinung.
BeHo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.07.2013, 17:31   #5
Björn
 
 
Registriert seit: 03.07.2013
Beiträge: 188
Zitat:
Zitat von BeHo Beitrag anzeigen
Wenn Holgers Angaben stimmen, dann nicht, denn:

Und 1985 müssten dann ja die Schutzrechte für Bilder und Bildwerke von vor 1960 abgelaufen gewesen sein.
Oh ja, dann sollte es so sein
Björn ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 17.07.2013, 17:36   #6
HoSt

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 13.03.2006
Ort: Idstein
Beiträge: 3.918
Zitat:
Zitat von BeHo Beitrag anzeigen
Wenn Holgers Angaben stimmen, dann nicht, denn:

Und 1985 müssten dann ja die Schutzrechte für Bilder und Bildwerke von vor 1960 abgelaufen gewesen sein.
Sollten Sie, denn in der Fassung von 1985 steht:
Zitat:
§ 137a Lichtbildwerke

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Urheberrechts sind auch auf Lichtbildwerke anzuwenden, deren Schutzfrist am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen ist.
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Holger

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Alt 17.07.2013, 19:36   #7
HoSt

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 13.03.2006
Ort: Idstein
Beiträge: 3.918
Am Dienstag hoffe ich mal mehr Klarheit zu bekommen (und deutlich höher aufgelöste Scans der Postkarten). Da treffe ich mich mit einem netten Heimatforscher, der Idsteiner-Postkarten sammelt und bereits ein Buch mit selbigen veröffentlicht hat.

... ich bin mal gespannt
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Alt 23.07.2013, 15:36   #8
mozi.mbg
 
 
Registriert seit: 29.02.2012
Ort: Chemnitz
Beiträge: 111
Ich muss das Thema hier noch mal aufwärmen, weil ich mich auch dafür interessiere.

Was hat der nette Heimatforscher denn zum Thema Urheberrecht der Postkarten gesagt?
__________________
Gruß,
Mich

https://www.facebook.com/MonzerFotografie
mozi.mbg ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24.07.2013, 11:04   #9
HoSt

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 13.03.2006
Ort: Idstein
Beiträge: 3.918
Zitat:
Zitat von mozi.mbg Beitrag anzeigen
Was hat der nette Heimatforscher denn zum Thema Urheberrecht der Postkarten gesagt?
Auch er ist der Ansicht, dass - wie schon oben ausgeführt - auf Grund der Historie des UrhG alle Fotografien (und damit auch Postkarten) von vor 1960 gemeinfrei sind und ohne Probleme genutzt werden können.

Weiterhin - und das gilt jetzt natürlich nur für diesen Fall - sind viele Postkarten von lokalen Fotografen erstellt und im "Eigenverlag" vertrieben worden. Da er von mehreren dieser Fotografen den Nachlass erhalten hat, sind diese Fotografien für ihn natürlich ebenfalls problemlos verwendbar.

Natürlich ist das wie alles hier im Thread nur eine persönliche Einschätzung und keinesfalls als Rechtsberatung zu verstehen...
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Alt 17.07.2013, 17:24   #10
swivel
 
 
Registriert seit: 01.02.2011
Beiträge: 1.712
Hi,

mal bei einem der Verlage anfragen? Wenn diese die Rechte erworben haben, gelten dann doch neue Regelzeiten?

Ich hab die "selbe" Frage bzgl. Illustrationen in sehr alten Zeitschriften. Der Verlag untersagt die Nutzung. Urheberrechte sind da wohl zweitrangig!?

Aber das ist eher eine Frage, ich wüsste das selber gern genauer!
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