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Urheberrecht - Historische Postkarten
Ich weiß, hier kann keine Rechtsberatung stattfinden.
Ich würde trotzdem gerne Eure Meinungen zu meinen Recherchen und Gedanken zum Urheberrecht an historischen Postkarten hören. In meinem Projekt "Idstein - Alt und Neu" verwende ich Teile historischer Postkarten; diese haben natürlich einen Urheber und damit Schutzfristen. Bei einigen Postkarten kenne ich den Fotografen (der hat nichts gegen diese Nutzung), manchmal ist zwar ein Fotograf genannt, dieser ist aber nicht mehr erreichbar und teilweise gibt es nur eine Verlagsangabe oder auch gar nichts Nun habe ich eine ganze Weile gegoogelt und letztendlich hat sich für mich folgendes heraus kristallisiert: Im UrhG von 1965 betrugen laut §68 und §72 die Schutzfristen sowohl für Lichtbilder als auch für Lichtbildwerke 25 Jahre. In der Neufassung des UrhG von 1985 wurden diese Schutzfristen für Lichtbilder (auf 50 Jahre nach Veröffentlichung) und Lichtbildwerke (auf 70 Jahre nach Tod des Urhebers) verlängert. Die Verlängerung der Fristen bezieht sich aber nur auf Werke, deren Schutzrechte noch nicht abgelaufen waren. Damit müssten doch alle Postkarten, die vor dem 31.12.1959 veröffentlicht wurden gemeinfrei sein. Sieht jemand einen Denkfehler in dieser Argumentation oder hat zusätzliches Wissen, das Licht ins Dunkel bringen könnte? |
Ich denke, bei den Postkarten könnte es sich durchaus um Lichtbildwerke handeln. Die Motive wurden ja wahrscheinlich von professionellen Fotografen gemacht. Somit könnten sie eine längere Schutzfrist haben. Die Nutzungsrechte liegen wahrscheinlich bei den Verlagen, die dürften diese nicht ohne Geld hergeben.
Sicher bin ich mir aber nicht und es ist auch nur meine Meinung. |
Worin liegt denn der Unterschied zwischen einem Lichtbild und einem Lichtbildwerk?
Das wäre dann wohl zunächst zu klären, wie eine Postkarten nach diesem Schema zu klassifizieren ist. Wie kommst du eigentlich auf 1959? |
Aus Wiki, weil ich es selbst nicht wusste:
Die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild wird in Erwägungsgrund 17 der EU-Schutzdauerrichtlinie getroffen: „Der Schutz von Fotografien ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Damit die Schutzdauer für fotografische Werke insbesondere bei Werken, die auf Grund ihrer künstlerischen oder professionellen Qualität im Rahmen des Binnenmarkts von Bedeutung sind, ausreichend harmonisiert werden kann, muss der hierfür erforderliche Originalitätsgrad in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten, wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Schutz anderer Fotografien kann durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden.“ |
Zitat:
... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen... |
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Dieser Argumentation kann ich folgen. Ob du (wir) damit richtig liegen, kann ich aber auch nicht sagen. Schwierig. |
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Hi,
mal bei einem der Verlage anfragen? Wenn diese die Rechte erworben haben, gelten dann doch neue Regelzeiten? Ich hab die "selbe" Frage bzgl. Illustrationen in sehr alten Zeitschriften. Der Verlag untersagt die Nutzung. Urheberrechte sind da wohl zweitrangig!? Aber das ist eher eine Frage, ich wüsste das selber gern genauer! |
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