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Registriert seit: 15.03.2006
Ort: Duisburg (nahe am LaPaDu)
Beiträge: 3.263
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Zitat:
Stichwort: Gefahrenübergang §447 Abs.1 BGB Nachdem Kodfak die Ware vom Spediteur angenommen hat, ist der Gefahrenübergang auf Kodak vollzogen. Kodak hat die falsche Ware zurückgeliefert und haftet somit für den Verlust. Uwe
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Achtung: Meine Bilder rauschen, dass es einer Sau graust, sind daher leidlich unscharf bis zur Nichterkennung des Hauptmotivs und grundsätzlich grandios gegen den foreneigenen Wind geschifft. Bitte nur anschauen / kommentieren, wenn man das alles ohne Herzklabaster ertragen kann. Für Risiko und Nebenwirkungen fragen sie Ihren Moderator oder auch nicht. |
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