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#1 | |
Registriert seit: 15.03.2006
Ort: Duisburg (nahe am LaPaDu)
Beiträge: 3.263
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Zitat:
Stichwort: Gefahrenübergang §447 Abs.1 BGB Nachdem Kodfak die Ware vom Spediteur angenommen hat, ist der Gefahrenübergang auf Kodak vollzogen. Kodak hat die falsche Ware zurückgeliefert und haftet somit für den Verlust. Uwe
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Achtung: Meine Bilder rauschen, dass es einer Sau graust, sind daher leidlich unscharf bis zur Nichterkennung des Hauptmotivs und grundsätzlich grandios gegen den foreneigenen Wind geschifft. Bitte nur anschauen / kommentieren, wenn man das alles ohne Herzklabaster ertragen kann. Für Risiko und Nebenwirkungen fragen sie Ihren Moderator oder auch nicht. |
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#2 | |
Registriert seit: 29.01.2006
Beiträge: 2.325
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Zitat:
![]() Paragraph 447 BGB behandelt den Gefahrenübergang beim Versendungskauf. Wenn der Käufer dem Verkäufer den Auftrag gibt, die Ware zu versenden (normalerweise vom Ort des Kaufs, also dem Erfüllungsort lt. der meisten AGB, dann ist die Haftung des Verkäufers ab Übergabe an den Spediteur erloschen. So weit ok. Hier aber hat ein Käufer dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Reklamation im Rahmen der Sachmängelhaftung körperlich am Erfüllungsort übergeben. Das hat mit Versendungskauf von Neuware nun gar nichts zu tun. |
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