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Alt 29.02.2008, 08:26   #23
visulizer

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 24.11.2006
Ort: Wien
Beiträge: 22
Zitat:
VORRANG VON VERBESSERUNG UND AUSTAUSCH: Die strikte Einteilung der Mängel in behebbare und unbehebbare sowie in wesentliche und unwesentliche entfällt. Stattdessen kann der Käufer nun primär Verbesserung oder Austausch fordern. Preisminderung und Wandlung können nur verlangt werden, wenn Verbesserung oder Austausch der Ware unmöglich oder unwirtschaftlich sind. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein Austausch oder eine Verbesserung dem Verkäufer einen "unverhältnismäßig hohen Aufwand" oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Dies gilt auch für Fälle, in denen dem Käufer "erhebliche Unannehmlichkeiten" aus der Verbesserung oder dem Austausch entstünden (beispielsweise Reparatur im Ausland), er triftige Gründe gegen die Person seines Vertragspartners einwenden kann oder der Verkäufer trotz Nachfrist der Verbesserung oder dem Austausch nicht nachkommt.
So ich habe jetzt mal einen Auszug aus dem Gewährleistungsrecht hier eingefügt.
Sollte ich dennoch noch mal mit den Leuten von AVMS drüber sprechen?

hier der ganze Text:klick
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