![]() |
|
|
![]() |
|||||||||||||
![]() |
||||||||||||||||
|
![]() |
#35 | |
Registriert seit: 20.03.2007
Ort: Weserbergland
Beiträge: 3.853
|
Zitat:
Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag. Der kann in aller Regel mündlich geschlossen werden. Es gilt dann das BGB. Wenn ich als Gewerbetreibender aber was anderes will, dann muss ich das zum Vertragsbestandteil machen. Das sind dann AGB. Damit die gegenüber einem Verbraucher Wirksamkeit entfalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Sie müssen u.a. transparent sein, dem Vertrag beigefügt, nicht zu benachteiligend, nicht überraschend.... Das Problem entseht dann, wenn der Vertrag regelmäßig nicht schriftlich geschlossen wird. Reinigungen sind so ein Fall. Da werden dei AGB dann sichtbar so ausgehängt, dass jeder, der es wissen will, sie mühelos lesen kann. An der Kasse und im Eingang in aller Regel. Wenn die da so augelegt sind und inhaltlich korrekt sind, dann gelten sie als vereinbart. ABG beziehen sich auf den Vertrag den die Parteien miteinander schließen. Eine Hausordnung ist etwas - völlig - anders. Sie stellt die Ausübung des Hausrechtes eines Gebäudeeigentümers dar. Die Frage, was hierin wirksam angeordnet werden kann und darf ist an völlig anderen Maßstäben orientiert. Geändert von simply black (28.12.2007 um 23:06 Uhr) |
|
![]() |
![]() |
Sponsored Links | |
|
|
|