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#11 |
Registriert seit: 22.04.2008
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 559
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Wenn ein 16jähriger "Fotograf" gegen kleinen oder großen Obulus eine Dienstleistung erbgringt, ist zumindes zu prüfen, ob eine gewerbsmäßige selbständige Arbeit nach dem EkStG vorliegt, die, offiziel ausgeführt, möglicherweise volle Geschäftsfähigkeit voraussetzt. Rechtsberatungen sind hier sicherlich ausgeschlossen.
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