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Alt 25.01.2010, 13:28   #11
fallobst
 
 
Registriert seit: 03.03.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1.795
Die Höhe für diese Vergütung zu ermitteln ist nicht so einfach ,schon gar, wenn es nachträglich erforderlich wird wie hier.
Die Vergütung richtet sich nicht nach dem Umsatz , den Anteil, die Umsatzerhöhung durch eine Kampagne ist schlicht nicht eindeutig feststellbar, weil es keine Wiederholungen und erst recht keine Basis ohne Kampagne gibt.
Die Vergütung kann grundsätzlich als Auftragsvergütung vorgenommen werden, da wird die eine Vergütung für die Dauer des Shootings vereinbart und die Art, Dauer und Umfang der Nutzung festgelegt.
Das war wohl hier der Fall, wobei die Art, der Umfang und die Dauer wohl jetzt strittig sind, Es wurde wohl absichtlich unklar verhandelt oder es hat sich später so ergeben.

Die grundsätzlich zwuete Art der Vergütung richtet sich nach Umfang und Dauer der Nutzung der Bilder.
Da der erzielte Umsatz und die Auswirkungen statistisch nincht eindeutig mit der Kampagne beiwesen werden kann, werden das Ausmass der Veröffentlichungen zugrunde gelegt.
In Deutschland gibt es eine Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), sie erhebt jährlich die üblichen Honorare im Foto-Bereich.
Diese können dann als Bezugspunkt dienen.

Zum Beispiel heißt es hier:

Zuschläge:

Zuschläge beziehen sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszweckes.

Unterlassener Bildquellennachweis: plus 100% (bestätigt durch Rechtsprechung, z.B. LG Hamburg vom 20.11.87, Az. 74 0 68/78, LG München I vim 23.4.91, Az. 210 6247/89).
Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung: das fünffache Honorar, sofern eine solche Klausel in den AGB des Bildanbieters enthalten ist (OLG Ffm Az. 11U 49/96(I/1), OLG Celle Az. 13U 81/96 + 13U 139/96).

Hier mal Ausschnitte, ohne dass die Zurordnung für diesen Fall richtig sein muss.


3. PR-Fotos, Pressemappen (redaktionelle Nutzung)

Nutzungsdauer bis 3 Monate 1 Jahr

Beilage in Pressemappe ab 550 € ab 825 €

digital downloadbar ab 750 € ab 1.125 €

Kombination Pressemappe / Download ab 1.200 € ab 1.800 €


Honorar für Serienverwendung: Nutzungsdauer 1 Jahr plus 500%


Natürlich können Verträge auch mündlich abgeschlossen werden und sind voll gültig. Was aber im Streitfall machen? Wie will man hier den Inhalt einer Vereinbarung nachweisen? Das ist der wichtigste Aspekt in diesem Fall.
Erst dann kann man über die Höhe einer eventuell berechtigten Nachvergütung streiten.
Wenn Leute, deren Beruf es ist, sich täglich mit Werbung und Nutzungsrechten auseinander zu setzen ist, nur mündliche Vereinbarungen abschließen und dann über entstandene Bilder frei verfügen ohne erst einmal darüber zu informieren, dann ist es in meiner Nase sehr anrüchig.
Natürlich wäre einer Nachvergütung mehr, als die Frau beim Bier austragen verdient hätte in der Zeit des Fotoshootings, aber wenn man Leute ausnutzen will und betrügen, dann kann man das nicht mit Neid oder Missgunst gutheißen.
Wenn man den Eindruck erwecken will, die Hofbäu
Meine letzte Bemerkung soll kein Urteil im vorliegenden Fall sein, einer rechtlichen Bewertung will ich nicht vorgreifen, es ist meine gründsätzliche Ansicht.

Es grüßt Matthias
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