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#11 | |
Registriert seit: 10.02.2019
Ort: Emsland
Beiträge: 1.360
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Zitat:
Unsympathisch.. das ist seit Jahren Usus, egal welche Software, welcher Hersteller, welche Richtung Gerichte, vergiss es.. seit meiner Studienzeit ist es für Endanwender nur noch schrecklich geworden. Denn damals ist das angelsächsische Lizensierungssystem von deutschen Gerichten "übernommen" worden. Davor (in den späten 80igern/frühen 90igern) galt noch, ich kaufe mit dem Erwerb der CD/Disk etc. ein Program und konnte damit machen was ich wollte. Heute erwerbe ich die temporäre Nutzungsmöglichkeit und auch diese ist jederzeit einschränkbar, wenn dies begründbar ist. Und schon wirtschaftliche Kosten/Nutzen Analyse reicht als Grund für den Produzenten. ![]() Die Cloudnutzung ist die aktuelle Spitze der "Verarsche", denn hier kann es soweit gehen, dass Du von einen Moment auf den anderen NICHTS mehr hast. ![]() Aber es lohnt eigentlich keine Aufregung mehr, der Drops ist lange gelutscht. Als Aktie/Invest sind diese beteiligten (vor allem Cloud) Unternehmen interessant, als Nutzer bist Du nur noch abhängig. Ach so ja bin Jurist, Abschluss 94 in Münster/Westfalen Geändert von eric d. (18.02.2021 um 18:06 Uhr) |
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#12 | |
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.130
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Zitat:
Wenn alle Admins dem SUF den Rücken kehren würden, wäre auch eines Tages das SSL-Zertifikat nicht mehr gültig und keiner könnte sich mehr im Forum anmelden, obwohl niemand explizit irgendwas abgeschaltet hätte. ![]()
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Any feature is a bug unless it can be turned off. (Heuer's Law, 1990) |
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#13 |
Registriert seit: 31.10.2003
Ort: Talheim
Beiträge: 4.408
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Da würde ich an deiner Stelle doch mal in die Fachliteratur einarbeiten, Herr Jurist! Wenn du einen Programmierer explizit beauftragst, für dich exklusiv eine Software zu schreiben, dann hast du exklusiv das Recht, diese Software zu nutzen, besitzen tust du sie nicht, es sei denn der Programmierer hat dir das Urheberrecht verkauft (hmm, das geht in D schon mal nicht). Bei der üblichen Software - Betriebssystem, Anwendungen, Spiele usw. erwirbst du immer nur ein möglicherweise zeitliches Recht der Nutzung, einzig der Datenträger ist dein Eigentum. Hol dir mal Aufklärung bei Thiel und Börne...
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"Ansonsten ist das Bild für meine Begriffe recht optimal!" |
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#14 |
Registriert seit: 11.02.2013
Ort: Südbaden
Beiträge: 6.188
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Gerade beim Lesen der aktuellen c't den diesbezüglichen Artikel gefunden.
Der ist auch ein wenig anders formuliert. ![]() Statt, wie im online-link im Ausgangspost 'Ende 2020 hat Adobe eine weitere Funktion in Lightroom 6.14 deaktiviert.', steht dort 'Offenbar war Adobes Lizenz für die Gesichtserkennung in Lightroom 6 bis Ende 2020 befristet.' Okay die Überschrift lautet genauso wie im online-Artikel: 'Adobe deaktiviert Gesichtserkennung in Lightroom 6' ![]() Die Gesichtserkennung funktioniert aber wohl noch wenn man das Systemdatum auf November 2020 stellt. ![]()
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Viele Grüße, Michael Do what you can, with what you've got, where you are. Bill Widener, of Widener Valley, Virginia, as quoted by Theodore Roosevelt in 'An Autobiography' Geändert von embe (18.02.2021 um 21:09 Uhr) |
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#15 | |
Registriert seit: 10.02.2019
Ort: Emsland
Beiträge: 1.360
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Zitat:
Du benennst ein völlig anderes Thema, denn ich spreche von eben der Zeit davor ! Das Macht aber nichts, denn es ist heute schlicht Nichtwissen. Falls es jemanden wirklich interessiert: ein kleiner Exkurs, die dortigen Quellnachweise aus dem 20 Jahrhundert sind hierzu vertiefend : https://edoc.ub.uni-muenchen.de/1243...mbach_Timo.pdf PS: Und bitte nicht Besitz und Eigentum und Urheberrecht durcheinanderwerfen. ![]() Und ich bin jetzt raus, weil es sowieso unerheblich ist, denn es ist heute Rechtsgeschichte. ![]() Und daher eh Offtopic.... |
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#16 | |
Registriert seit: 31.10.2003
Ort: Talheim
Beiträge: 4.408
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Zitat:
Das Urheberrecht unterscheidet sich erheblich vonden Rechten Besitz und Eigentum, denn ein wesentliches Element ist unabdingbar, das der Verfügung. Wenn ich eine Kamera verkaufe, geht die vollständig in das Eigentum des Käufers über mit dem Vollzug des Kaufs. Besitzen tut sie der Käufer, wenn er die Verfügung über sie hat. Bei der Software kann der "Verkäufer" seine Nutzung an den Käufer abtreten, er bleibt aber über den Umfang und die Dauer der Nutzung verfügungsberechtigt, was üblicherweise per Vertrag oder AGB des Verkäufer geregelt wird. Aber wer liest schon die Bedingungen bei der Installation von Software, die zudem sehr häufig deutschem Recht nicht vollständig entspricht...
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"Ansonsten ist das Bild für meine Begriffe recht optimal!" |
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#17 | |
Moderator
Registriert seit: 27.07.2004
Ort: D-81539 München
Beiträge: 6.925
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Zitat:
Ist also ein etwas hinkender Vergleich.
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Ciao Stefan |
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