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Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Café d`Image » Urheberrecht - Historische Postkarten
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Alt 17.07.2013, 16:09   #1
HoSt
 
 
Registriert seit: 13.03.2006
Ort: Idstein
Beiträge: 3.864
Urheberrecht - Historische Postkarten

Ich weiß, hier kann keine Rechtsberatung stattfinden.

Ich würde trotzdem gerne Eure Meinungen zu meinen Recherchen und Gedanken zum Urheberrecht an historischen Postkarten hören.

In meinem Projekt "Idstein - Alt und Neu" verwende ich Teile historischer Postkarten; diese haben natürlich einen Urheber und damit Schutzfristen. Bei einigen Postkarten kenne ich den Fotografen (der hat nichts gegen diese Nutzung), manchmal ist zwar ein Fotograf genannt, dieser ist aber nicht mehr erreichbar und teilweise gibt es nur eine Verlagsangabe oder auch gar nichts

Nun habe ich eine ganze Weile gegoogelt und letztendlich hat sich für mich folgendes heraus kristallisiert:

Im UrhG von 1965 betrugen laut §68 und §72 die Schutzfristen sowohl für Lichtbilder als auch für Lichtbildwerke 25 Jahre. In der Neufassung des UrhG von 1985 wurden diese Schutzfristen für Lichtbilder (auf 50 Jahre nach Veröffentlichung) und Lichtbildwerke (auf 70 Jahre nach Tod des Urhebers) verlängert. Die Verlängerung der Fristen bezieht sich aber nur auf Werke, deren Schutzrechte noch nicht abgelaufen waren.

Damit müssten doch alle Postkarten, die vor dem 31.12.1959 veröffentlicht wurden gemeinfrei sein.

Sieht jemand einen Denkfehler in dieser Argumentation oder hat zusätzliches Wissen, das Licht ins Dunkel bringen könnte?
__________________
Grüße aus dem Taunus
Holger

Kritik und Kommentare zu meinen Bildern sind immer wollkommen, auch im Bildercafé
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Alt 17.07.2013, 16:35   #2
Björn
 
 
Registriert seit: 03.07.2013
Beiträge: 188
Ich denke, bei den Postkarten könnte es sich durchaus um Lichtbildwerke handeln. Die Motive wurden ja wahrscheinlich von professionellen Fotografen gemacht. Somit könnten sie eine längere Schutzfrist haben. Die Nutzungsrechte liegen wahrscheinlich bei den Verlagen, die dürften diese nicht ohne Geld hergeben.
Sicher bin ich mir aber nicht und es ist auch nur meine Meinung.
Björn ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.07.2013, 17:07   #3
Tom D
 
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: Freigericht
Beiträge: 5.980
Worin liegt denn der Unterschied zwischen einem Lichtbild und einem Lichtbildwerk?
Das wäre dann wohl zunächst zu klären, wie eine Postkarten nach diesem Schema zu klassifizieren ist.

Wie kommst du eigentlich auf 1959?
__________________
Viele Grüße, Tom

Ein Foto zeigt nicht die Wahrheit. Es schlägt nur eine Möglichkeit vor._______
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Alt 17.07.2013, 17:16   #4
Dana
 
 
Registriert seit: 21.08.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 34.951
Aus Wiki, weil ich es selbst nicht wusste:

Die Unterscheidung zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild wird in Erwägungsgrund 17 der EU-Schutzdauerrichtlinie getroffen:

„Der Schutz von Fotografien ist in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Damit die Schutzdauer für fotografische Werke insbesondere bei Werken, die auf Grund ihrer künstlerischen oder professionellen Qualität im Rahmen des Binnenmarkts von Bedeutung sind, ausreichend harmonisiert werden kann, muss der hierfür erforderliche Originalitätsgrad in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden. Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten, wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der Schutz anderer Fotografien kann durch nationale Rechtsvorschriften geregelt werden.“
__________________
Liebe Grüße!
Blowing out someone else's candle doesn't make yours shine any brighter.
Dana ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.07.2013, 17:17   #5
HoSt

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 13.03.2006
Ort: Idstein
Beiträge: 3.864
Zitat:
Zitat von Tom D Beitrag anzeigen
Worin liegt denn der Unterschied zwischen einem Lichtbild und einem Lichtbildwerk?
Das wäre dann wohl zunächst zu klären, wie eine Postkarten nach diesem Schema zu klassifizieren ist.

Wie kommst du eigentlich auf 1959?
Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...
__________________
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Holger

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Alt 17.07.2013, 17:22   #6
Tom D
 
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: Freigericht
Beiträge: 5.980
Zitat:
Zitat von HoSt Beitrag anzeigen
Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...
Ah, jetzt verstehe ich.
Dieser Argumentation kann ich folgen. Ob du (wir) damit richtig liegen, kann ich aber auch nicht sagen. Schwierig.
__________________
Viele Grüße, Tom

Ein Foto zeigt nicht die Wahrheit. Es schlägt nur eine Möglichkeit vor._______
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Alt 17.07.2013, 17:22   #7
Björn
 
 
Registriert seit: 03.07.2013
Beiträge: 188
Zitat:
Zitat von HoSt Beitrag anzeigen
Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...
Ich frage mich gerade ob nicht die Neufassung des Gesetzes von 1985 auch für die Bilder davor gilt. Ich weiß das bei Musikstücken die Schutzfristen verlängert werden sollen, so dass die Musik der 50er nicht mehr aus dem Schutz fällt. Somit könnte die Neufassung von 1985 auch für Werke davor gelten!
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Alt 17.07.2013, 17:24   #8
swivel
 
 
Registriert seit: 01.02.2011
Beiträge: 1.712
Hi,

mal bei einem der Verlage anfragen? Wenn diese die Rechte erworben haben, gelten dann doch neue Regelzeiten?

Ich hab die "selbe" Frage bzgl. Illustrationen in sehr alten Zeitschriften. Der Verlag untersagt die Nutzung. Urheberrechte sind da wohl zweitrangig!?

Aber das ist eher eine Frage, ich wüsste das selber gern genauer!
swivel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.07.2013, 17:26   #9
BeHo
verstorben
 
 
Registriert seit: 11.08.2004
Ort: Woinem
Beiträge: 32.059
Zitat:
Zitat von Björn Beitrag anzeigen
Ich frage mich gerade ob nicht die Neufassung des Gesetzes von 1985 auch für die Bilder davor gilt.
Wenn Holgers Angaben stimmen, dann nicht, denn:
Zitat:
Die Verlängerung der Fristen bezieht sich aber nur auf Werke, deren Schutzrechte noch nicht abgelaufen waren.
Und 1985 müssten dann ja die Schutzrechte für Bilder und Bildwerke von vor 1960 abgelaufen gewesen sein.
__________________
.___.
(O,o)
/)__) Meine SUF-Bilder / Island-Bilder
-"-"-██P.S.: Wissenschaft ist keine Meinung.
BeHo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 17.07.2013, 17:31   #10
Tom D
 
 
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: Freigericht
Beiträge: 5.980
Zitat:
Zitat von Dana Beitrag anzeigen
Im Sinne der Berner Übereinkunft ist ein fotografisches Werk als ein individuelles Werk zu betrachten, wenn es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers darstellt, in der seine Persönlichkeit zum Ausdruck kommt; andere Kriterien wie z. B. Wert oder Zwecksetzung sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Dann würde ich die wenigsten Postkarten als Lichbildwerk bezeichnen.
__________________
Viele Grüße, Tom

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