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05.01.2019, 09:43 | #1 |
Registriert seit: 07.09.2003
Ort: Sauerland 59***
Beiträge: 10.941
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Bereich Verkäufe und steuerliche Auswirkungen 2019
Hallo zusammen,
habe im Lego Forum folgendes gelesen: https://www.1000steine.de/de/gemeins...11601#id411601 Grob zusammen gefasst geht es um den Bereich Kleinanzeigen und Steuern. Wäre unser Forum davon auch betroffen? Stichwort "§22f UStG" bzw. "§25e UStG". https://www.haufe.de/steuern/gesetzg...68_457152.html Im Umsatzsteuergesetz online sind die beiden Paragraphen noch nicht enthalten.
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Gruß aus dem Sauerland Irmgard (IRMI) I.M.A f to / meine Glerie hier / I.M.A lerei Ein Foto stellt den Augenblick dar, die Malerei die Interpretation Geändert von Irmi (05.01.2019 um 09:51 Uhr) |
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05.01.2019, 10:05 | #2 |
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 19.640
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Moin, moin,
das halte ich für eine überzogene Interpretation, wie wir sie auch rund um die DSGVO gesehen haben. Das Forum ist nicht an der Transaktion beteiligt, sondern stellt nur eine kostenlose Plattform für die Anzeigen. Sollte diese Gesetzgebung Kleinanzeigen in Foren betreffen, wäre der Sachverhalt für Kleinanzeigen in Zeitungen kaum anders. Man stelle sich diese Auswirkungen vor... Dat Ei
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"Wennde met dr Hääd löufs, häsde immer e Aaschloch vürm Jeseech." (Zitat Gerd Köster) "Wer mit Euch ist, ist nicht ganz bei sich." |
05.01.2019, 10:31 | #3 |
Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 1.286
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Ach ja, die lieben Steuern
... m.E. wird die Definition "elektronischer Marktplatz" der springende Punkt sein/werden. Grüße |
05.01.2019, 10:45 | #4 |
Registriert seit: 31.10.2003
Ort: Talheim
Beiträge: 4.401
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Der wesentliche Gesichtspunkt dürfte sein, dass das Forum in keiner Weise an den Transaktionen finanziell touchiert wird!
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"Ansonsten ist das Bild für meine Begriffe recht optimal!" |
05.01.2019, 10:54 | #5 |
Registriert seit: 01.11.2008
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05.01.2019, 11:33 | #6 |
Registriert seit: 31.10.2003
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Im Zweifel hilft natürlich der Steuerberater des Vertrauens, als Nichtsteuerfachmann und gelernter Kaufmann gehe ich nach Lektüre davon aus, dass die Plattform an den Transaktionen in irgendeiner steuerwirksamen Form beteiligt sein müsste, was hier im SUF nicht der Fall ist.
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"Ansonsten ist das Bild für meine Begriffe recht optimal!" |
09.01.2019, 18:05 | #7 | |
Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 1.286
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Zitat:
Ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser Vorschrift ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen. § 25e (6) UStG Betreiber im Sinne dieser Vorschrift ist, wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen. So weit zwei Absätze aus dem ab 01.01.2019 gütigen Paragraphen 25e UStG, Grüße |
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09.01.2019, 18:25 | #8 |
Registriert seit: 31.10.2003
Ort: Talheim
Beiträge: 4.401
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@Heike:Bist schon gut im Angstmachen!
Ein paar ungelöste Fragen bleiben dennoch, die einerseits die Wirksamkeit und andererseits die Basis für eine Steuerpflicht und deren Umfang bzw. Entstehen offenlassen:
Also bitte keine Panikmache, ich bin sicher, der freundliche Steuerberater weiß Bescheid!
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"Ansonsten ist das Bild für meine Begriffe recht optimal!" Geändert von guenter_w (09.01.2019 um 18:27 Uhr) |
09.01.2019, 18:49 | #9 | |
Registriert seit: 01.11.2008
Beiträge: 1.286
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Zitat:
Hilfreich sind hierbei neben den §§ 25e und 22f UStG u.a. auch der § 12 UStG. Ändert jedoch nichts daran, dass auch ich in diesem Forum meinen Feierabend genießen möchte, denn das SUF liegt mir zwar am Herzen, aber was die Betreiber aus den Hinweisen von Fachleuten machen, ist und bleibt (i.ü.S.) nicht mein Bier ... |
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09.01.2019, 19:01 | #10 | |
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.748
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Zitat:
ich bin Steuerberater, ob freundlich oder nicht müssen andere entscheiden. Und ich weiß nicht Bescheid, weil ich mit den unbestimmten bzw. neu eingeführten Rechtsbegriffen nichts anfangen kann und eine Auslegung durch die Gerichte bisher fehlt. Bis dahin kann ich Dir nur das antworten: Aber da bin ich nicht allein: Click Das Gesetz zielt in erster Linie gegen Amazon und ähnliche Plattformen, die asiatischen Händlern es ermöglichte über bestimmte Wege aber auch einfach durch falsche Zollerklärungen als "Geschenke" oder Warenwerten unter 25 € Waren ohne Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer in der EU in den Handel zu bringen. In § 25e UStG heißt es: "Ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser Vorschrift ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen. " Man kann das "ermöglicht" jetzt eng auslegen, d.h. über die Webseite werden alle für einen Umsatz notwendigen Informationen ausgetauscht damit ein gültiger Vertrag zustande kommt, dann hätten die Foren kein Problem. Oder man legt man es aber weit aus, also im Sinne von es reicht schon, wenn die Ausführung angebahnt wird. Dann wird es aber schwierig, weil wo zieht man dann die Grenze? Bei Rubriken wie Kaufe/Verkaufe oder reicht schon in einen Beitrag reinzuschreiben "Objektiv xy ist bei mir überzählig, bei Interesse PN an mich". Ich traue mir da keine Abschätzung zu. Leider ein zutreffendes Beispiel für ein schlecht gemachtes Gesetz. Wäre ganz interessant an das Finanzamt als Forenbetreiber den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu stellen, dass man mit den Rubriken keinen elektronischen Marktplatz betreibt und so den Ball zurückzuspielen. Den Antrag aber so zu stellen, dass man die Auskunft auch bekommt und ist etwas tricky und damit aufwändig. All zu oft wir der Antrag abgelehnt weil nicht alle Vorraussetzungen dazu vorliegen. Und jeder Steuerberarter wird deshalb den Aufwand gerade zum jetzigen Zeitpunkt im Jahr (in unserem Beruf ist die Zeit vom 1. Januar bis Ende Februar die mit dem höchsten Termindruck) scheuen. Hans |
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