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Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Café d`Image » Es wird immer schwerer für fotografierende Motorsportfreunde
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Alt 09.06.2024, 00:56   #41
Ellersiek
 
 
Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Hiddenhausen
Beiträge: 5.942
Zitat:
Zitat von steve.hatton Beitrag anzeigen
Dass Panoramafreiheit und Hausrechte auf einer privaten Rennstrecke oder das Hausrecht eines Veranstalters bei einem Rennen oder Konzert zwei paar Stiefel sind, darüber sollten wir uns einig sein.

In wie weit Du bei einem Rennen oder Konzert oder Eishockeyspiel in USA leichter mit einem 200+ Objektiv reinkommen solltest, erschließt sich mir nicht.
Warum lässt Du genau die Zeile aus meinem Post weg, in der ich darauf eingehe?
Zitat:
Zitat von Ellersiek Beitrag anzeigen
Der Thread ist zwar eigentlich speziell (Motorsport und Veranstaltungsorte mit Hausrecht), ....
Und ganz verstanden hast Du meinen Beitrag scheinbar auch nicht.

Aber das ist auch egal. Ich möchte diesen Thread nicht kapern.

Bin raus und lieben Gruß
Ralf
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"Wer immer die Wahrheit sagt, kann sich ein schlechtes Gedächtnis leisten" (Theodor Heuss). "Erinnerungen, die noch nicht stattgefunden haben, sind umgehend nachzuholen" (Matthias Brodowy)
"Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe": Was für eine Jahreslosung! Da kann dieses Jahr nur gut werden!

Geändert von Ellersiek (09.06.2024 um 01:07 Uhr)
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Alt 09.06.2024, 17:06   #42
DerGoettinger
 
 
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.070
Zitat:
Zitat von Ellersiek Beitrag anzeigen
Innerlich rechne ich immer damit, dass von irgendwo jemand herhüpft und sagt: "Hier dürfen Sie nicht nicht fotografieren". Da war die Erfahrung letztes Jahr in Amerika, auch abseits der Hotspots, eine ganz andere.
Ich finde es exytrem schwierig, andere Rechtsräume (USA) mit dem deutschen pauschal zu vergleichen. Gerade der anglo-amerikanische Rechtsraum hat einen komplett anderen (rechts-)historischen Hintergrund. Da ist es fast leichter Äpfel mit Birnen zu vergleichen.

Zitat:
Zitat von Ellersiek Beitrag anzeigen
Und bei der Regelungswut, die überall so um sich greift, wird es wahrscheinlich nicht mehr lange dauern, bis die Panoramafreiheit eingeschschränkt wird.
Unwahrscheinlich. Das Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2018 (Az. 1 BvR 2112/15) hat da ziemliche Pflöcke eingeschlagen, indem es nicht nur Streetfotografie als Kunst deklariert hat (was bedeutet, dass man im öffentlichen Raum deutlich häufiger Menschen auch ohne deren Einwilligung fotografieren darf (§ 23 I Nr. 4 KUrhG schränkt grundrechtsimmanent den § 22 KUrhG ein), sondern überhaupt damit Art. 5 GG als relevant für die Fotografie gedeutet hat. Die Panoramafreiheit nach § 59 I UrhG lässt sich somit genauso unmittelbar auf Art. 5 GG beziehen, genauer auf das dort benannte Grundrecht, "sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten". Eine gesetzliche Einschränkung der Panoramafreiheit wird meiner Ansicht nach vor dem BVerfG keinen Bestand haben. Wie gesagt: Das Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2018 (Az. 1 BvR 2112/15) kann man hier getrost als "richtungsweisend" bezeichnen.
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben

Geändert von DerGoettinger (09.06.2024 um 17:15 Uhr)
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Alt 09.06.2024, 18:20   #43
Ellersiek
 
 
Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Hiddenhausen
Beiträge: 5.942
Mir geht es nicht um die Rechtslage. Die ist in der Regel, wenn man sich vorab informiert, relativ klar.

Mir geht es um das Gefühl, wie die Umwelt auf Fotografierende reagiert. Und dieses Gefühl war in USA/Kanada ganz anders als hier in Deutschland.

Wir waren auf einigen Veranstaltungen. Und bis auf das Pink-Konzert war fotografieren kein Problem. Laut offiziellen Angaben waren beim Pink-Konzert die Einschränkungen recht hoch (An den Details kann ich mich nicht mehr erinnern. Aber ich hatte nicht mal meine RX100 mitgenommen. Beim Einlass ins Stadion waren dann die Kontrollen jedoch recht großzügig).

Zitat:
Zitat von DerGoettinger Beitrag anzeigen
...
Unwahrscheinlich. Das Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2018 (Az. 1 BvR 2112/15) hat da ziemliche Pflöcke eingeschlagen, ...
Deine Wörter in des Gesetzgebers Gehörgang.

Lieben Gruß
Ralf
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Alt 11.06.2024, 13:51   #44
DerGoettinger
 
 
Registriert seit: 02.04.2019
Ort: Lübeck
Beiträge: 1.070
Zitat:
Zitat von Ellersiek Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von DerGoettinger Beitrag anzeigen
Unwahrscheinlich. Das Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2018 (Az. 1 BvR 2112/15) hat da ziemliche Pflöcke eingeschlagen
Deine Wörter in des Gesetzgebers Gehörgang.
Das ist das Schöne am bundesdeutschen Rechtssystem: am Grundgesetz und an der Auslegung des BVerfG kommt auch der Gesetzgeber nicht so leicht herum. Und gerade was die Panoramafreiheit angeht, ist das Thema ziemlich gut durchgeklagt.

Interessant in diesem Zusammenhang gerade auch die jüngere Entwicklung mit Blick auf Drohnentechnologie:
  • Einmschlägig war (Betonung: war) seit 2003 die "Hundertwasserentscheidung", wonach "nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes privilegiert, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben […] Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt". Kurz gesagt: alles das, was ein aufrecht stehender Mensch mit ausgestreckten Armen ohne weitere Hilfsmittel fotografieren kann, ist von der Panoramafreiheit abgedeckt. Mehr nicht. Der Bundesgerichtshof hat also die Panoramafreiheit sehr restriktiv ausgelegt.
  • Genau das aber hat das LG Frankfurt 2020 gekippt, nämlich mit Bezug auf die "Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft". Das LG FFM hat nämlich entschieden, dass sehr wohl Hilfsmittel (in dem konkreten Falle Drohnen) auch im Rahmen der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG zulässig sind. Und zwar sagt das LG Frankfurt:
    • Es gäbe "keinen methodischen Rechtssatz, wonach Ausnahmevorschriften stets restriktiv interpretiert werden müssten. Für jede Vorschrift, auch für eine Ausnahmevorschrift, gilt, dass sie [...] ihrem eindeutigen Inhalt und Sinn entsprechend auszulegen ist."
    • Die EU-Richtlinie, die auch das deutsche Urhebergesetz inhaltlich mitregelt, definiert aber lediglich, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet; von welchem Ort das Werk betrachtet wird, regelt die Richtlinie gerade nicht. Daher seien Ansichten, die verlangten, dass das Werk auch für den Menschen ohne besondere Anstrengung oder Hilfsmittel [also hier die Drohne] wahrnehmbar ist, abzulehnen.
    • Außerdem müsse auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden - was sehr spannend ist, weil auch das BGH in einem Urteil von 1997 selbst schon einmal gesagt hat, "dass Schrankenbestimmungen der Anwendung auf neue Nutzungstechnologien durchaus offenstehen. Und, dass ein im Rahmen der Schrankenregelungen verwendeter Begriff infolge technischer Fortentwicklungen veralten könne und dass eine zweckgerechte Schrankenanwendung ggf. eine extensive Auslegung erforderlich machen könne."
    • Außerdem verweist das LG auch noch darauf, dass Bilder, die z.B. aus einem Hubschrauber heraus gemacht werden, erlaubt sind. "von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördlicher Erlaubnis Lichtbildaufnahmen zu fertigen." Wenn man jetzt die Panoramafreiheit eng auslegt, würde das zu erheblichen Problemen führen: "Würde beispielsweise aus einem Hubschrauber heraus Fotografien gemacht, auf denen ein Bauwerk zusehen sei, diese Fotografien dann auf soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, Twitter) oder auf private Blogs geteilt, böte dies bei enger Auslegung des § 59 Abs.1 UrhG ein Einfallstor für Abmahnungen, zumal das Urheberrecht insoweit keine Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kenne."
Kurz gesagt: wir erleben also gerade, dass die Panoramafreiheit eher ausgeweitet wird Spiritueller Beistand in meinem akustischem Aufnahmeorgan ist also gar nicht notwendig
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Geändert von DerGoettinger (11.06.2024 um 13:57 Uhr)
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Alt 11.06.2024, 14:53   #45
Dat Ei
 
 
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 19.707
Moin, moin,

Zitat:
Zitat von Ellersiek Beitrag anzeigen
Mir geht es um das Gefühl, wie die Umwelt auf Fotografierende reagiert. Und dieses Gefühl war in USA/Kanada ganz anders als hier in Deutschland.
wenn ich mich recht entsinne, hatten wir hier im Forum den Fall, wo jemand berichtet hat, dass er am oder in der Nähe des Grand Central Terminals richtig Spaß mit den Sicherheitskräften hatte und sich fixiert am Boden wiederfand, als er versucht hat, dort zu photographieren. Also ganz so ganz entspannt, wie hier geschrieben wird, sind die Amerikaner da sicherlich auch nicht...

In Indien durfte ich einmal Strafe zahlen, weil ich in einem Museum ein Photo gemacht habe. Im Dom von Sienna hat man mir eine Photogenehmigung verkauft, mich dann aber angepfiffen, weil ich ein Einbeinstativ genutzt habe, indem / obwohl ich den weichen Fuß des Monostats auf meine Schuhspitze gesetzt habe. Andere Touris durften hingegen mit ihren Kompakten rumblitzen. Ähnlich ging es mir auch im Wasserspeicher von Istanbul - Photogenehmigung verkaufen, aber dann im Inneren Trouble machen. Also es gibt auch in anderen Ländern deutliche Einschränkungen, obwohl es sich oftmals um Touri-Hotspots und nicht einmal um halbwegs vermarktbare Veranstaltungen handelt.


Dat Ei
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"Wennde met dr Hääd löufs, häsde immer e Aaschloch vürm Jeseech." (Zitat Gerd Köster)
"Wer mit Euch ist, ist nicht ganz bei sich."
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Alt 11.06.2024, 16:08   #46
ayreon
 
 
Registriert seit: 23.06.2004
Ort: Rosenheim
Beiträge: 1.303
Ich würde es jedenfalls begrüßen, wenn es bei Sehenswürdigkeiten, bei denen das Fotoverbot dadurch besteht, weil die Fotografierenden den Zeittakt der Führungen durcheinander bringen mehr spezielle Führungen für Fotoliebhaber anbieten würden die dann auch eben teurer sind
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Schönen Gruß
Martin
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