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#51 |
Registriert seit: 16.10.2010
Ort: Vogelsbergkreis
Beiträge: 1.159
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Ach wenn Du denen schon ne spaßige Email schicken möchtest, damit die sich erstmal wieder ärgern dürfen:
Die sprechen ja davon dass sie die leiblichen Erben sind und daher das Urheberrecht auf sie übergegangen ist. Sie sind also die leiblichen Erben vom Architekten oder wie? Das würde ich doch nochmal genauer nachfragen ![]() |
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#52 |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Also bisher war das alles heiße Luft
Urheberrecht - schwer vorstellbar, aber vielleicht ist meine Vorstellung von kreativer Leistung was anderes. Sonst Friesenhaus, da wars sogar sehr kommerziell ;-) vererben - das mußte der Erbauer noch sehr lange nach 1865 gelebt haben, nämlich bis 1941, Dann muß er mindestens 96 geworden sein, wenn er die Hütte mit 20 gebaut hat. Wqr er 40, dann muß er mindestens 116 geworden sein. Panoramafreiheit - ist eh klar Also du kannst sie ja noch ersuchen, sie mögen dir das Sterbedatum/Kopie der Sterbeurkunde des Urhebers mitteilen um festzustellen, ob die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist und sie überhaupt berechtigte Ansprüche geltend machen. Das wäre sicher lustig ;-) |
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#53 |
Registriert seit: 13.11.2009
Beiträge: 392
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Man, das Bild wird deinen Ruhm als Fotograf nicht vergrössern. Das sind einfach ein paar schrullige Einsiedler, die mit Gott und der Welt im Clinch liegen.Wer weiss was da schon alles passiert ist. Nimm einfach das Bild raus, und gut ist !
Blubss |
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#54 | ||
ehemaliger Moderator
Themenersteller
Registriert seit: 19.05.2004
Ort: Jüchen-Otzenrath
Beiträge: 11.408
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Zitat:
![]() Aber es macht doch Spaß, mit schrulligen Einsiedlern zu diskutieren. ![]() ---------- Post added 26.08.2011 at 00:02 ---------- Zitat:
Dort steht ja, nach dem Tode des Erben und nicht nach dem Tode des Urhebers. Heißt das, dass die Schutzfrist erst 70 Jahre nach dem Tod der Erbengemeinschaft (falls sie die direkten Erben sind) ausläuft? ![]()
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Gruß Jörg Jubel, Trubel, Heiterkeit - seid zur Heiterkeit bereit (Bugs Bunny) |
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#55 | |
Registriert seit: 27.04.2009
Ort: Freigericht
Beiträge: 6.016
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Zitat:
Nach dem Tod des Urhebers gilt eine Schutzfrist von insgesamt 70 Jahren. Geht nun diese Schutzfrist nach sagen wir 69 Jahren auf den z.B. Ur-Ur-Enkel über, so hat er nur noch ein Jahr was davon. Danach ist Schluß. Da steht ja nicht, dass die Schutzfrist bei jeder Vererbung wieder von vorne bei 70 J. beginnt, sondern nur weitervererbt wird, eben bis zum Ablauf.
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Viele Grüße, Tom Ein Foto zeigt nicht die Wahrheit. Es schlägt nur eine Möglichkeit vor._______ |
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#56 | |
ehemaliger Moderator
Themenersteller
Registriert seit: 19.05.2004
Ort: Jüchen-Otzenrath
Beiträge: 11.408
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Zitat:
Meine nächste mail ist inzwischen raus. Mal, schauen, was sie sich dieses mal einfallen lassen. ![]()
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Gruß Jörg Jubel, Trubel, Heiterkeit - seid zur Heiterkeit bereit (Bugs Bunny) |
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#57 |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Ich meine das wäre ja widersinnig. Dann würde die Schutzfrist ja sounso nie endigen. Wenn es nämlich keinen Erben gibt, fällt das Erbe an den Staat und dann könnte dieser die Rechte geltend machen.
Ein bischen Logik sollte helfen: Es gibt auf der einen Seite Urheberrecht mit Schutzfrist. Die steht dem Urheber zu, also nicht einmal dem Hauseigentümer, der ist ja nicht der Urheber, außer er hat es selbst entworfen. Der Architekt hat es z.B: gegenüber dem Bauherrn. Der kann da nicht einfach sein Werk nachträglich verändern ohne ihn zu fragen! Die endigt 70 Jahre nach seinem Tod. Damit muß zwangsläufig das Recht vererbbar sein. Der Urheber kann es ja nicht mehr wahrnehmen und wenns nicht vererbbar wäre, wärs wohl auch nicht möglich. Also daher muß es vererbbar sein und endigt trotzdem wie beschrieben. Dann ist noch die Frage, wer das Urheberrecht überhaupt hatte (von wem stammt die geistige Leistung?). Denn das hat ja nicht der Bauherr oder Eigentümer sondern der Architekt oder wer immer das Ding entworfen hat. Letztlich kann man die Leute natürlich schön häckeln und sich halt die rechtlich relevanten Sachverhalte von ihnen geben lassen. Wer hats entworfen? Wir lange ist der schon tod? Ist das ein öffentlich zugänglicher Wanderweg? usw. Edit: ich würde auch nicht argumentieren, sondern sie ausfragen, um die Rechtlage besser beurteilen zu können und die Nachweise einfordern. Sonst hast du die Arbeit und lieferst ihnen Argumente. Bei Fragen haben sie die Arbeit und liefern dir die Beweise. |
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#58 | ||
ehemaliger Moderator
Themenersteller
Registriert seit: 19.05.2004
Ort: Jüchen-Otzenrath
Beiträge: 11.408
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So hatte ich das auch nie verstanden, dass das Urheberrecht durch Vererbung nie enden würde. Für klang es zunächst so, dass das Urheberrecht auf den ersten Erben übergeht und wenn der dann 70 Jahre tot ist, verfällt es automatisch.
Aber das hat sich ja inzwischen geklärt. Zitat:
![]() Zitat:
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#59 |
Registriert seit: 16.03.2011
Ort: Raum Mainz
Beiträge: 405
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Ein Blick ins Gesetz hilft manchmal weiter:
§ 29 UrhG und § 44a bis 63. Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach Tod des Urhebers, auch wenn die Rechte vererbt werden können (ansonsten sind sie nicht übertragbar). Allerdings ist der Eigentümer einer Sache nicht notwendigerweise der Urheber und das Haus ist womöglich gar kein Werk im Sinne des UrhG... daraus folgt: Mit dem Urheberrecht hat das u.U. nur eingeschränkt zu tun. Der Streitfall bezieht sich also womöglich auf das Eigentumsrecht. Wurde hier eigentlich schon auf das BGH Urteil Stichwort "Friesenhaus" hingewiesen? Vermutlich ja, interessant ist dabei übrigens, das es sich um eine gewerbliche Verwertung handelte, die untersagt werden sollte (was üblicherweise nochmal etwas anderes ist als eine private, nichtkommerzielle (wenn auch öffentliche)). Es gibt nämlich noch das "Schloss Tegel" Urteil (das mit dem Betreten des Grundstücks, zu dem es 2010 noch eine Revisionsentscheidung des BGH gab). Auch da geht es allerdings um die gewerbliche Verwertung. Kurz gefasst: Das Eigentumsrecht greift nicht, das Wettbewerbsrecht u.U. schon. Generell darf auf dem Grundstück selbst durchaus das Fotografieren eingeschränkt oder verboten werden. Nu ja: Mit dem Urheberrecht wird derzeit massiv versucht, Kasse zu machen. Gerne auch mal mit Hilfe von oder direkt von Anwälten, und gerne auch mal in einer Art und Weise, die zwischen suspekt bis zu versuchtem Betrug eigentlich alles umfasst. Leider versäumt es der Gesetzgeber seit Jahren, diesem Treiben einen Riegel vorzuschieben. Über das Warum kann man trefflich spekulieren. Sonst wird unsereiner nämlich irgendwann mal von einem Getränkekonzern verklagt, nur weil wir irgend etwas fotografiert haben, was mit einer Reklametafel des Kägers verunziert wurde.
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Bildchen? Ja bitte! |
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#60 |
ehemaliger Moderator
Themenersteller
Registriert seit: 19.05.2004
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Beiträge: 11.408
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Wenn man die Zeit hat und weiß, wo man suchen muss, ja.
![]() §63 und 28 UrhG hatte ich ja schon überflogen. Friesenhaus wurde schon erwähnt und habe ich in meiner Antwortmail auch mal als Stichwort einfließen lassen (die Details sollen die sich selber zusammen suchen). Aber eine schöne Zusammenfassung der "Problematik" hast Du geschrieben. ![]()
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