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#1 | |
Registriert seit: 03.09.2011
Ort: Groß-Gerau
Beiträge: 1.161
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Zitat:
Gilt da nicht ähnliches, wie beispielsweise bei Karnevalsumzügen, CDSs etc., dass man davon ausgehen kann, dass die betreffenden Personen so gesehen werden wollen? Grüße Steffen |
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#2 |
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
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Ja, du kannst eine öffentliche Veranstaltung fotografieren und du kannst sie auch veröffentlichen. Das heißt aber nicht, dass du bei so einem Event/Umzug einen Zuschauer beim Nasenbohren proträtieren und veröffentlichen darfst. Das ist der kleine feine Unterschied obwohl gerade diese kleinen Details oft den Reiz ausmachen.
Und du darfst die Veranstaltung, aber nicht die Leute. Das ist natürlich eine Grauzone, aber das eine Berichte über den Event, das andere über den Menschen, wenn du verstehtst, was ich meine. Ein Straßenkünstler, der öffentlich auftritt, ist klar. Sitzt er sich aber hin und raucht ein Zigarette oder so, ist das ganz was anderes. Und sonst bleibt dir eh nur §23/1/4 die künstlerische Fotografie. Da kanns aber sein, dass du das dem Gericht erklären mußt. Es gibt aber einige Präsenzfälle von Leuten, die abgeschossen wurden. Klassische Beispiel ist Erno Nussenzweig http://www.lawmas.de/database/upload...38766ad803.pdf In dem Artikel ist die Überlegung dahinter recht genau beschrieben und auch die Begründung, warum ein deutsches Gericht da nicht viel anders handeln würde können. Geändert von mrieglhofer (10.02.2013 um 13:29 Uhr) |
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#3 |
Registriert seit: 03.09.2011
Ort: Groß-Gerau
Beiträge: 1.161
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