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Alt 10.02.2013, 13:21   #11
mrieglhofer
 
 
Registriert seit: 03.12.2003
Beiträge: 8.945
Ja, du kannst eine öffentliche Veranstaltung fotografieren und du kannst sie auch veröffentlichen. Das heißt aber nicht, dass du bei so einem Event/Umzug einen Zuschauer beim Nasenbohren proträtieren und veröffentlichen darfst. Das ist der kleine feine Unterschied obwohl gerade diese kleinen Details oft den Reiz ausmachen.
Und du darfst die Veranstaltung, aber nicht die Leute. Das ist natürlich eine Grauzone, aber das eine Berichte über den Event, das andere über den Menschen, wenn du verstehtst, was ich meine. Ein Straßenkünstler, der öffentlich auftritt, ist klar. Sitzt er sich aber hin und raucht ein Zigarette oder so, ist das ganz was anderes.
Und sonst bleibt dir eh nur §23/1/4 die künstlerische Fotografie. Da kanns aber sein, dass du das dem Gericht erklären mußt. Es gibt aber einige Präsenzfälle von Leuten, die abgeschossen wurden. Klassische Beispiel ist Erno Nussenzweig
http://www.lawmas.de/database/upload...38766ad803.pdf
In dem Artikel ist die Überlegung dahinter recht genau beschrieben und auch die Begründung, warum ein deutsches Gericht da nicht viel anders handeln würde können.

Geändert von mrieglhofer (10.02.2013 um 13:29 Uhr)
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