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Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Café d`Image » Darf ein Fotograf mir das fotografieren verbieten?
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Alt 30.09.2009, 14:41   #1
Ellersiek
 
 
Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Hiddenhausen
Beiträge: 6.008
Zitat:
Zitat von Anaxaboras Beitrag anzeigen
Hallo Ralf,
im Urheberrecht kennt man nur das Werk (ohne "Kunst"). Ein Werk ist schützenswert. Für uns Fotografen gilt dabei: Jede Fotografie gilt als Werk (im Gegensatz zu einem Text z. B.). Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass schon das schiere Anfertigen einer Fotografie so schwierig ist, dass ein Foto immer die "Schöpfungshöhe" hat, die es zu einem Werk werden lässt.

Ich glaube allerdings, dass uns das bei der Diskussion hier überhaupt nicht weiterhilft .

Martin
Ich sah den Bezug zu diesem Thread darin, das man das Arrangieren von Personen und Licht als Werk betrachten könnte. Stellt sich das trotzdem noch die Frage, ob die "Schöpfungshöhe" dadurch auch erreicht werden kann. Aber wenn Ihr meint, dass das nicht so ist, ist es schon okay, ich wollte ja nur den Fotografen unter uns helfen

Gruß
Ralf, der in solchen Momenten immer den Berufsfotografen respektieren würde.
__________________
"Wer immer die Wahrheit sagt, kann sich ein schlechtes Gedächtnis leisten" (Theodor Heuss). "Erinnerungen, die noch nicht stattgefunden haben, sind umgehend nachzuholen" (Matthias Brodowy)
"Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe": Was für eine Jahreslosung! Da kann dieses Jahr nur gut werden!
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Alt 30.09.2009, 15:00   #2
Ellersiek
 
 
Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Hiddenhausen
Beiträge: 6.008
Mir fällt da gerade noch eine Situation ein:
Im Durchgang am Pheno in Wolfsburg (moderne Betonarchitektur, ohne das man das Pheno jetzt hätte auf den Bildern erkennen können) konnte ich mal eine Session mit Modell, Nebel und Requisiten beobachten.

Was wäre gewesen, wenn ich für meine privaten Zwecke, also keine Veröffentlichung, natürlich mit Abstand und diskret, hier mitfotografiert hätte? Ich hätte mich auf jedenfall nicht gewundert, wenn mich der Fotograf inmeine Schranken verwiesen hätte.

Eigentlich doch ähnlich wie die Hochzeitsfotografie im Freien.

Gruß
Ralf
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Alt 01.10.2009, 15:48   #3
Tobi.
 
 
Registriert seit: 24.08.2005
Beiträge: 5.348
Zitat:
Zitat von Ellersiek Beitrag anzeigen
Mir fällt da gerade noch eine Situation ein:
Im Durchgang am Pheno in Wolfsburg (moderne Betonarchitektur, ohne das man das Pheno jetzt hätte auf den Bildern erkennen können) konnte ich mal eine Session mit Modell, Nebel und Requisiten beobachten.

Was wäre gewesen, wenn ich für meine privaten Zwecke, also keine Veröffentlichung, natürlich mit Abstand und diskret, hier mitfotografiert hätte? Ich hätte mich auf jedenfall nicht gewundert, wenn mich der Fotograf inmeine Schranken verwiesen hätte.
Hätte ihn vermutlich nicht gestört, er hätte es vielleicht nicht einmal mit bekommen. Und wenn doch, hättest du eventuell ganz schnell einen großen Assistenten mit großem Reflektor vor dem Objektiv gehabt.

Ansonsten wäre das in dem konkreten Fall auch eher Sache des Models, denn für das gibts immer noch das Recht am eigenen Bild.

Tobi
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Alt 01.10.2009, 17:56   #4
Ellersiek
 
 
Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Hiddenhausen
Beiträge: 6.008
Hi Tobi,
Zitat:
Zitat von Tobi. Beitrag anzeigen
...Ansonsten wäre das in dem konkreten Fall auch eher Sache des Models, denn für das gibts immer noch das Recht am eigenen Bild....
War es nicht so, dass das Recht am eigenen Bild sich auf die Veröffentlichung nicht aber auf das Fotografieren bezieht. Will sagen: Ich hätte soviele Fotos machen können, wie ich gewollt hätte, nur veröffentlichen hätte ich sie nicht dürfen, oder?

Gruß
Ralf
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Alt 01.10.2009, 18:02   #5
Tobi.
 
 
Registriert seit: 24.08.2005
Beiträge: 5.348
Zitat:
Zitat von Ellersiek Beitrag anzeigen
War es nicht so, dass das Recht am eigenen Bild sich auf die Veröffentlichung nicht aber auf das Fotografieren bezieht. Will sagen: Ich hätte soviele Fotos machen können, wie ich gewollt hätte, nur veröffentlichen hätte ich sie nicht dürfen, oder?
Ja, aber da gibts auch noch den Passus der drohenden Veröffentlichung, bei der die Erstellung der Bilder verweigert werden kann.

Tobi
Tobi. ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 01.10.2009, 20:40   #6
Ellersiek
 
 
Registriert seit: 07.12.2006
Ort: Hiddenhausen
Beiträge: 6.008
Zitat:
Zitat von Tobi. Beitrag anzeigen
Ja, aber da gibts auch noch den Passus der drohenden Veröffentlichung, bei der die Erstellung der Bilder verweigert werden kann.

Tobi
Tja, wieder mal etwas dazu gelernt:
Zitat:
Recht_am_eigenen_Bild:

Wurde das Recht am eigenen Bild durch eine unbefugte Veröffentlichung verletzt, oder droht die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildes, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 12, 862, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22,23 KUG gegen das jeweilige Medium geltend machen (Verbreiterhaftung) um die Erstveröffentlichung des Bildes oder eine wiederholte Veröffentlichung zu verhindern.
Nur verstanden habe ich es nicht: Wann droht den eine Veröffentlichung? Droht die nicht eigentlich immer?

Grüßend, aber nicht drohend,
Ralf
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Alt 01.10.2009, 20:43   #7
Tobi.
 
 
Registriert seit: 24.08.2005
Beiträge: 5.348
Zitat:
Zitat von Ellersiek Beitrag anzeigen
Nur verstanden habe ich es nicht: Wann droht den eine Veröffentlichung? Droht die nicht eigentlich immer?
Seitdem es 'Leserreporter' gibt, eigentlich schon. Ich kenne mich mit der Rechtssprechung in der Richtung aber nicht aus, insofern kann ich da leider nicht weiterhelfen.

Tobi
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