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#1 |
Registriert seit: 04.07.2004
Ort: München
Beiträge: 1.856
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Ich denke seine Argumentation geht in Richtung Impfverweigerer ist nicht gleich Impfverweigerer. Die Impfverweigerer, die sich vorsichtig und umsichtig Verhalten sind wahrscheinlich nicht das Problem. Die Impfverweigerer, die eigentlich eher Coronaleugner sind, sind das Problem, da diese auf Ansteckungsrisiken völlig pfeifen.
Wenn aber Omikron sich als nochmals deutlich ansteckender herausstellt als Delta, dann ist diese Annahme wahrscheinlich hinfällig. Dann muss jeder geschützt werden, den man nur schützen kann und leider, wenn wir ehrlich sind, weltweit. Thomas sieht das ja jetzt schon anders, der Infektionsdruck ist mittlerweile so hoch, dass es echt schwierig ist, sich dem im Laufe des Winters zu entziehen. |
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#2 | |
Registriert seit: 14.06.2005
Ort: 64521 Groß-Gerau
Beiträge: 11.128
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Zitat:
Ich hatte große Angst vor COVID und mich extrem vorsichtig verhalten (und ich weiss gut, was diesbezüglich zu tun ist) , es hat mich damals trotzdem erwischt...und das war noch die schwach infektiöse erste Variante! Ich wage zu behaupten, JEDEN Ungeimpften erwischt die Infektion in den nächsten zwei Jahren, wahrscheinlich aber deutlich rascher. Viele grüße Ingo
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Viele Grüße Ingo ____________________________ Kober? Ach der mit den Viechern! |
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#3 |
Registriert seit: 30.01.2006
Ort: Schaue auf Zürich
Beiträge: 9.334
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Ja, weil es die nicht gibt. Ein „vorsichtiger Impfverweigerer“. Wo lebt der? Auf einer einsamen Insel? In der ISS?
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Viele Grüße, Klaus |
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#4 |
Gesperrt
Registriert seit: 21.05.2009
Beiträge: 3.173
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Warum müssen dreifach Geimpfte sich der allgemeinen Maskenpflicht beugen? Gesetz zur Selbstermächtigung des Staates?
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#5 |
Registriert seit: 06.03.2015
Ort: Berlin
Beiträge: 4.604
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Warum müssen Nudisten sich dem allgemeinen Kleidungszwang unterwerfen?
“Mit dummen Fragen fängt jede Revolution an.” Joseph Beuys
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Das Leben ist eine Illusion, hervorgerufen durch Alkoholmangel (Bukowski). Chefexeget an der Rudolf-Steiner Schule ![]() |
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#6 | |
Gesperrt
Registriert seit: 21.05.2009
Beiträge: 3.173
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Zitat:
Unerwartete Nacktheit an öffentlichen Orten, derart, dass anderen den Anblick des nackten Körpers aufgedrängt wird, kann nach § 118 OWiG i. V. m. § 17 mit einer Geldbuße zwischen 5 und 1000 Euro geahndet, wobei in nicht unerheblichen Fällen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht kommen. Im Falle hartnäckiger Wiederholung kommt die Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dies kann sich zum Beispiel auf Nacktsport erstrecken, in der Schweiz ist Nacktwandern im Kanton Appenzell Innerrhoden ein Offizialdelikt. Der Straftatbestand des Exhibitionismus in § 183 Strafgesetzbuch ist nur dann erfüllt, wenn die Entblößung der sexuellen Befriedigung dient. Elementar ist die Belästigung einer anderen Person durch die exhibitionistische Handlung, dazu muss die Handlung eine Person nicht unerheblich in ihrem Empfinden beeinträchtigen, z. B. indem sie Gefühle von Ekel, Schock oder Schrecken verursacht oder das Schamgefühl verletzt. Die Belästigung ist nicht gegeben, wenn die Reaktion des oder der Betroffenen Interesse, Verwunderung oder Mitleid ist. Die Straftat wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Exhibitionistische Handlungen vor Kindern werden als sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind gemäß § 176a StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, bei Minderjährigen um sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB. Geschlecht und Schuldfähigkeit der Täters Täter einer Straftat nach § 183 StGB kann nur ein Mann sein; verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht. Grund für die Beschränkung auf Männer ist laut den Gesetzgebungsmaterialien, dass exhibitionistische Handlungen von Frauen extrem selten seien. Exhibitionismus einer Frau bzw. einer diversen oder geschlechtslosen Person kann nach § 183a StGB – Erregung öffentlichen Ärgernisses – strafbar sein. Noch einmal: Warum müssen dreifach Geimpfte sich der allgemeinen Maskenpflicht beugen? Gesetz zur Selbstermächtigung des Staates? |
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#7 |
Registriert seit: 06.03.2015
Ort: Berlin
Beiträge: 4.604
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Fragt Du für den Bund oder für ein Land?
z.B. für Bayern: Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV)[1] Vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816) BayRS 2126-1-19-G
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#8 | |
Gesperrt
Registriert seit: 21.05.2009
Beiträge: 3.173
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Zitat:
"§ 2 Maskenpflicht (1) 1In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche, Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht). 2Die Maskenpflicht gilt nicht 1. innerhalb privater Räumlichkeiten, 2. am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, 3. für Gäste in der Gastronomie, solange sie am Tisch sitzen, 4. bei Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung sie nicht zulässt, 5. für das Personal, soweit in Kassen- und Thekenbereichen durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, 6. aus sonstigen zwingenden Gründen. 3 § 12 bleibt unberührt. (2) 1Unter freiem Himmel besteht Maskenpflicht bei Veranstaltungen nach § 4. 2Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend. (3) 1Von der Maskenpflicht sind befreit: 1. Kinder bis zum sechsten Geburtstag; 2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, solange dies vor Ort sofort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachgewiesen werden kann, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss. 2Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. 3Die Maske darf abgenommen werden, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist. 4Für Beschäftigte gilt die Maskenpflicht während ihrer dienstlichen Tätigkeit nur im Rahmen arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen. (4) Veranstalter sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen zur Maskenpflicht sicherzustellen." Offensichtlich eine Selbstermächtigung, denn es wird nirgendwo begründet, warum dreifach Geimpfte sich der allgemeinen Maskenpflicht beugen müssen. |
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#9 |
Registriert seit: 28.08.2009
Beiträge: 967
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Bei der Maskenpflicht halte ich es auch nicht für sinnvoll, da groß zwischen Geimpften und Ungeimpften zu differenzieren. Gleich aus ein paar Gründen: Z.B. Geimpfte können auch das Virus verbreiten und die Maskenpflicht wäre noch schwerer zu kontrollieren/durchzusetzen.
Allerdings sollten die Politiker mal ihre Regelungen nach Plausibilität überprüfen. Beispiel 2G+. Regelung in Rheinland-Pfalz. Menschen mit Booster-Impfung sind von der Testpflicht befreit. Menschen die gerade zum zweiten mal geimpft wurden nicht. Alle Menschen deren 2. Impfung nicht länger als 6 Monate zurück liegt ebenfalls nicht. Was soll der Quatsch? Wirkt die Impfung jetzt wenigstens innerhalb eines gewissen Zeitraums, oder nicht? Immerhin: In Baden-Württemberg hat man das erkannt und entsprechend geregelt. Ob man in anderen Bundesländern auch zu solch einfachen Erkenntnissen fähig ist? |
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#10 |
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 20.027
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Warum sollen dreifach Geimpfte keine Maske tragen? Selbstermächtigung der Geimpften?
Dat Ei PS: vor wenigen Monaten hätte man gefragt, warum zweifach Geimpfte eine Maske tragen sollen...
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![]() "Wer mit Euch ist, ist nicht ganz bei sich." |
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