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#1 | |
Registriert seit: 03.09.2009
Ort: Ilvese boi Mannem
Beiträge: 15.272
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Zitat:
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Meinungsvielfalt -1! Keine Meinung -> kein Profil!
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#2 |
Registriert seit: 24.08.2014
Ort: Stuttgart
Beiträge: 3.535
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Ich bin kein Jurist. Rechtsgrundlage dürfte die Verordnung des Landes (hier NRW), die aufgrund von § 32 (Erlass von Rechtsverordnungen) IfSG erlassen wurde.
Und die müsste rechtswidrig sein. Formal/Materiell oder die Verhältnismäßigkeit. Ich bin mir nicht sicher, ob sich ein Konzern auf das GG berufen könnte (z.B. Gleichbehandlung) Problematisch könnte sein, dass die Begründung für diese Ungleichbehandlung von Geschäften die Befürchtung ist, dass Nahverkehr und Fußgängerzonen sich zu sehr füllen. Damit könnte die VO als geeignet angesehen werden. Aber verhältnismäßig? Ja, dey, wie du sagst, dürfte spannend werden. Ein Beispiel: Hier in Stuttgart hat Tesla seine Verkäufsräume in der Innenstadt im belebten Fußgängerbereich. Mal unabhängig von der Größe des Verkaufsraum, die dürfen öffnen, das Kaufhaus daneben nicht....
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Grüße Joachim ------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das Leben ist einfach...einfach zu schwer. Es wäre so einfach, wenn es einfacher wär' (Lindemann) |
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