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#1 |
Registriert seit: 17.02.2016
Ort: Bern
Beiträge: 5.264
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Weitere Massnahmen, die soeben beschlossen und bekanntgegeben wurden:
- ab Mitternacht Wechsel von "besonderer Lage" zu "ausserordentlicher Lage", der Bundesrat kann also Notrecht anwenden. Die folgenden Regeln gelten nun für die ganze Schweiz: - Restaurants, Bars, Discos, Kinos, Konzerte, Wellness, Fitnesscenter, Skigebiete bleiben geschlossen. Es dürfen keine Freizeit- und Vergnügungsdienstleistungen mehr angeboten werden - Alle Geschäfte, die nicht zwingend der Grundversorgung dienen bleiben zu - Supermärkte, Bäckereien, Kioske, Banken, Post und Hotels bleiben offen - Kitas werden nur geschlossen, wenn die Kantone alternative Betreuung anbieten können - Personen mit Vorerkrankungen können bei vollem Lohn zu Hause bleiben (Arztattest erforderlich) - Einreisebeschränkungen auch für Österreich, Deutschland und Frankreich (bisher nur Italien) |
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#2 |
Registriert seit: 06.04.2008
Beiträge: 2.351
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Für Deutschland sieht das so aus:
Das bleibt geöffnet mit Einschränkungen: Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, die Artikel für den täglichen Bedarf verkaufen, können öffnen. Hier gibt es aber Auflagen: Die Geschäfte sollen steuern, wie viele Menschen in das Geschäft kommen und Warteschlangen vermeiden. Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels können zwischen 6 und 18 Uhr öffnen. Sie müssen aber ausreichenden Abstand zwischen den Tischen gewährleisten, es dürfen nicht zu viele Gäste dort sein, und sie müssen Hygienemaßnahmen treffen und -hinweise geben. Übernachtungsmöglichkeiten dürfen nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden – also nur für Geschäftsreisende und Monteure Geschlossen werden müssen: Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen Spielplätze sollen für den Publikumsverkehr gesperrt werden alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center. Nicht erlaubt sind: Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich Reisebusreisen Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften. |
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#3 |
Gesperrt
Registriert seit: 21.05.2009
Beiträge: 3.173
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