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Alt 05.02.2017, 22:11   #1
ha_ru
 
 
Registriert seit: 10.12.2010
Ort: In Sichtweite der Burg Teck
Beiträge: 2.796
Hallo Mo,

das mit der Umsatzsteuer hast Du richtig dargestellt. Alles was für die Umsatzsteuer gilt sollte man für Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) vergessen, das eien hat mit dem anderen ganz wenig zu tun.

Alles was die Einkommensteuer und die Ermittlung der Einkünfte dagegen nicht. Ob gerwerblich oder freiberuflich macht bis zu einem Gewinn von 24.500 € bis auf die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde keinen Unterschied. Bei der Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 € bei einem Einzelunternehmer, es fällt also keine Gewerbesteuer an.

Bei beiden Einkunftsarten musst du auch bei geringen Einkünften eine Einnahmeüberschußrechnung machen. Zumindest das erste Mal empfehle ich Dir bevor Du anfängst dazu einen Steuerberater aufzusuchen, der dir dann sagt auf was Du achten musst und mit welchen Unterlagen Du nach Ablauf des ersten Kaenderjahrs bei ihm aufkreuzen solltest und er füllt Dir den Betriebseröffnungsbogen zur Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt richtig aus.

Hans
ha_ru ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 06.02.2017, 11:39   #2
Dimagier_Horst
 
 
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: Hamburg
Beiträge: 18.423
Zitat:
Zitat von ha_ru Beitrag anzeigen
Ob gerwerblich oder freiberuflich macht bis zu einem Gewinn von 24.500 € bis auf die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde keinen Unterschied.
Nur mal so als Beispiel: Du hast einen Mietvertrag über Wohnraum. Dann meldest Du unter dieser Adresse ein Gewerbe an. Und schon kann der Wohnraum wegen Zweckentfremdung durch den Mieter wirksam gekündigt werden. Da genügt schon, nach einem neueren BGH-Urteil, die Nutzung des Briefkastens. Ich nenne das einen ordentlichen Unterschied zur freiberuflichen Tätigkeit!
Um die freiberufliche Tätigkeit ohne einschlägige Ausbildung beim Finanzamt durchzusetzen bedarf es einiger Kenntnisse in der Argumentation, die man sich aus den Kommentaren zur AO und einschlägiger Urteile der Finanzgerichte herleiten muss.

Das alles ist kein Grund, die "Nebentätigkeit" nicht anzugehen. Man muss nur die Baustellen kennen, um eine vernünftige Abwägung durchführen zu können. Die erfährst Du aber in Foren/ im Web kaum. Weil Du als Laie das hier veröffentlichte Wissen vom Halbwissen und von eingebildetem Wissen nicht unterscheiden kannst.
__________________
Hinfallen, aufstehen, Krönchen zurechtrücken, weitergehen...
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Geändert von Dimagier_Horst (06.02.2017 um 11:46 Uhr)
Dimagier_Horst ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 06.02.2017, 13:52   #3
steve.hatton
 
 
Registriert seit: 08.04.2009
Ort: Neusäß (BY)
Beiträge: 14.545
Zitat:
Zitat von Dimagier_Horst Beitrag anzeigen
Nur mal so als Beispiel: Du hast einen Mietvertrag über Wohnraum. Dann meldest Du unter dieser Adresse ein Gewerbe an. Und schon kann der Wohnraum wegen Zweckentfremdung durch den Mieter wirksam gekündigt werden. Da genügt schon, nach einem neueren BGH-Urteil, die Nutzung des Briefkastens. Ich nenne das einen ordentlichen Unterschied zur freiberuflichen Tätigkeit!
Um die freiberufliche Tätigkeit ohne einschlägige Ausbildung beim Finanzamt durchzusetzen bedarf es einiger Kenntnisse in der Argumentation, die man sich aus den Kommentaren zur AO und einschlägiger Urteile der Finanzgerichte herleiten muss.

Das alles ist kein Grund, die "Nebentätigkeit" nicht anzugehen. Man muss nur die Baustellen kennen, um eine vernünftige Abwägung durchführen zu können. Die erfährst Du aber in Foren/ im Web kaum. Weil Du als Laie das hier veröffentlichte Wissen vom Halbwissen und von eingebildetem Wissen nicht unterscheiden kannst.
Ein gutes Beispiel für die Fallstricke des Lebens !

Forne sind tückisch : Zitat aus einer Fotoseite im WEB
"Wer hauptsächlich Privatkunden fotografiert und im entsprechenden Einkommensbereich liegt, der kann beim Finanzamt die Kleinunternehmerregelung anzeigen und ist dann nicht verpflichtet, seine Umsatzsteuer abzuführen."

Klar ist man als Kleinunternehmen nicht verpflichtet Umsatzsteuer abzuführen, aber "seine Umsatzsteuer" impliziert, dass man diese dem Kunden berechnet - das geht natürlich auch nicht und dann ist es kein Spiel mehr sondern ruck-zuck ein Straftatbestand !

Es gibt Menschen, die ihren Beruf erlernt haben und sich das Fachwissen angeeignet haben - hierzu zählen auch Steuerberater. Diese kann und sollte man nutzen, wenn Bedarf (i.d.R. Unkenntnis) besteht.

Bevor ich das Risiko eingehe - ohne fundierte Kenntnis - "mal ein Unternehmen" zu gründen, sollten die vielleicht 200 € für ein Informationsgespräch beim StB oder auch erst mal ein Termin in der örtlichen IHK keine Fehlinvestition darstellen.

Die Kammer hilft schon mal - auch wenn viele die Zwangsmitgliedschaft ablehnen...

Foren sind nett und unterhaltsam, aber in Rechts, Steuer und und und, sollte man Fachleute bemühen - auch wenn`s was kostet.
__________________
Gruß aus Bayern

Steve
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