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#1 |
Registriert seit: 02.03.2014
Ort: Wangerland - Minsen
Beiträge: 3.116
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Tja...
Ähnliches kenne ich von einem größeren Filial- und Onlinehändler aus Westerkappeln/Osnabrück. Obwohl ich schon in den letzten 3 Jahren einen 5-stelligen Betrag dort gelassen hatte und ich per "Du" mit den Eigentümern bin, verwehrt man mit Vollformatkameras grundsätzlich Testaufnahmen/Auslösungen... ![]()
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LG von der Küste, Heiko ![]() |
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#2 | |
Themenersteller
Registriert seit: 13.01.2017
Beiträge: 13
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Zitat:
So schade ich das auch finde. Und sollen sich auch bloß nicht über den bösen Onlinehandel beschweren. Es gibt durchaus Online-Fachhändler, die die Zeichen der Zeit erkannt haben. Und damit meine ich nicht. Amazon oder Elektrofachmärkte. Sondern z.B. Koch oder Gregor. Diese gehen das Risiko eben ein, dass die Ware binnen 14 Tagen zurück kommt. Und dennoch leben sie. Viele Grüße Tom |
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#3 | |
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.148
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Zitat:
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Any feature is a bug unless it can be turned off. (Heuer's Law, 1990) |
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#4 |
Themenersteller
Registriert seit: 13.01.2017
Beiträge: 13
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#5 |
Themenersteller
Registriert seit: 13.01.2017
Beiträge: 13
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Man muss natürlich fairerweise dazusagen, dass das 14-Tägige Rückgaberecht zur Ansicht gedacht ist.
Also schauen ob es einem gefällt. Ich könnte mir denken, wenn es hart auf hart kommt, dann könnte ein Händler wenn er den Shuttercounter ausließt und da 500 Auslösungen angezeigt bekommt, durchaus durchsetzen, dass man den Artikel dann kaufen muss. Denn dann ist das Gerät ja nicht nur angesehen, sondern war bereits in Gebrauch gewesen und darf nicht mehr als neu verkauft werden. Andererseits müsste dann der Verkäufer seinerseits auch wieder bewiesen, dass man das Gerät auch ungebraucht bekommen hat. Also man sollte es nicht übertreiben ohne Gebrauchsspuren, möglichst originalgetreu auch wieder verpacken und sollte wohl vermeiden für den Test ein zwölfstündiges Timelaps vom Sternenhimmel auf der Zugspitze zu produzieren. ![]() Gruß Tom |
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#6 |
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: Hamburg
Beiträge: 18.423
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Nein, kann er nicht. Ihm steht lediglich eine Entschädigung für die Nutzung zu. Das Rücktrittsrecht bleibt davon unberührt. Selbst wenn der Gegenstand nicht mehr zu gebrauchen ist, steht dem Händler nur der Ersatz des Schadens, also maximal in Höhe seines Einkaufspreises, zu. Lasst euch bloss keinen Kaufzwang zum Verkaufspreis unterjubeln...
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Hinfallen, aufstehen, Krönchen zurechtrücken, weitergehen... Make Labskaus great again! Glenroses Kentucky Stinger
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#7 | |
Themenersteller
Registriert seit: 13.01.2017
Beiträge: 13
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Zitat:
Mein geschriebenes war mein Selbstverständnis bzw Logik. Nur denke ich mal wenn man jetzt tatsächlich z.B. 500 Auslösungen hatte, wie will eine Nutzung da berechnet werden. Differenz zwischen neu und gebrauchtem Zeitwert? Miete? Wie auch immer. Gruß Tom |
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#8 |
Registriert seit: 28.09.2003
Ort: D 10557 Berlin Moabit
Beiträge: 16.967
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Da wohne ich mal richtig, hier kann ich mir gegen bares die Kamera und auch Objektive leihen, und die Gebühr wird bei kauf angerechnet.
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mit einem Gruß von einem Dithmarscher aus dem Zentrum Berlins (Moabit) Ditmar |
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