Zitat:
Zitat von MarieS.
Inwieweit auf die Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten (dazu gehört auch das Nennungsrecht) vielleicht verzichtet wurde. Das steht manchmal irgendwo, wo man es als Laie nicht vermutet (z.B. bei dem Nutzungsentgelt).
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§1 Abs. 7 des Vertrages besagt:
Zitat:
Unternehmen A (Anm. geändert) verpflichtet sich, den Urheber ausdrücklich als Urheber auf der Rückseite der Produkte mit dem Vermerk "© Klaus Müller" (Anm. geändert) zu benennen.
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Damit ist es ja eigentlich klar, dass es nicht korrekt verwendet wird.
In Abs. 3 steht:
Zitat:
Der Urheber räumt Unternehmen A (Anm. geändert) an dem in §1 Abs. 1 genannten aufgeführten Foto, das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzte Nutzungs- und Verwertungsrechte ausschließlich zur Erstellung von Lentikularprodukten ein. Ferner das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs-, das Ausstellungs-, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie das Recht der Bearbeitung und Umgestaltung einschließlich Nutzung und Verwertung der bearbeiteten oder umgestalteten Fotos, auch im Rahmen bislang noch unbekannter Nutzungsarten mittels Lentikulartechnik.
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Damit dürften die das ja quasi an das Joint-Venture verkaufen und dort verwerten, sehe ich das korrekt? Bleibt wahrscheinlich wirklich nur die Möglichkeit über die Namensnennung zu gehen...