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Alt 25.05.2011, 04:22   #1
usch
 
 
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.141
Zitat:
Zitat von zoowilli Beitrag anzeigen
Der BGH hat in einem Urteil festgelegt, dass Lebenslang in Verbindung mit Garantie immer 35 Jahre dauern muss, um auszuschließen, dass bei einem innerhalb der gesetzlichen Garantie und Gewährleistungszeitraum Verstorbenen der Erbe keine Rechte mehr hat.
Also ich habe Lifetime Warranty immer auf die Lebensdauer des Produkts bezogen, nicht auf die des Besitzers – d.h. die Garantie endet, sobald es kaputt ist.

Eine "gesetzliche Garantie" gibt es jedenfalls nicht, und IMHO kann der Hersteller selbstverständlich in seine Garantiebestimmungen reinschreiben, daß nur der ursprüngliche Käufer einen Garantieanspruch hat. Also nix Erben.

Zitat:
Zitat von Erster Beitrag anzeigen
Nimmt man solch eine Garantie nach mehreren Jahren denn wirklich noch in Anspruch? Ich hätte hier noch eine Sandisk-4MB-CF-Karte rumliegen. Die spielt noch tadellos. Was soll ich mit ihr tun, wenn sie doch die Tage mal defekt geht? Allen Ernstes reklamieren?
Die ersten Pentium-Prozessoren Anfang der 90er Jahre hatten einen Serienfehler, der unter seltenen Umständen falsche Rechenergebnisse verursachen konnte. Da gibt es von Intel eine unbefristete Umtausch-Zusage. Leider hab ich meinen damaligen Rechner inzwischen verschenkt.
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usch ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 25.05.2011, 07:42   #2
Timon

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 26.03.2010
Beiträge: 61
Zitat:
Zitat von usch Beitrag anzeigen
Also ich habe Lifetime Warranty immer auf die Lebensdauer des Produkts bezogen, nicht auf die des Besitzers – d.h. die Garantie endet, sobald es kaputt ist.
Genau deswegen ist die lebenslange Garantie in D nicht erlaubt, weil es den Kunden im Unklaren lässt. Die Unvereinbarkeit mit der 30-Jahresfrist kommt dann noch dazu.
Aber mal allen Ernstes, wie "Erster" schon sagt, nach ein paar Jahren nimmt man bei normale Karten diese Garantie doch eh nicht mehr in Anspruch.

Viele Grüße
Frank
Timon ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.05.2011, 10:58   #3
usch
 
 
Registriert seit: 16.08.2010
Beiträge: 19.141
Zitat:
Zitat von Timon Beitrag anzeigen
Die Unvereinbarkeit mit der 30-Jahresfrist kommt dann noch dazu.
Das Urteil ist aber inzwischen wieder gekippt worden. Das bezog sich auf die damals 30jährige gesetzliche Verjährungsfrist, die nicht durch vertragliche Absprachen außer Kraft gesetzt werden darf. Nach aktueller Rechtsauffassung beginnt die Verjährung eines Garantieanspruchs aber nicht beim Kauf, sondern erst in dem Augenblick, wenn der Garantiefall tatsächlich eintritt.

Zitat:
Zitat von Erster Beitrag anzeigen
Oh! Sollte nicht genau in diesem Fall die Garantie greifen, anstatt zu enden?
Das wäre wünschenswert, ja.
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usch ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25.05.2011, 09:08   #4
Erster
 
 
Registriert seit: 30.03.2010
Ort: Sonneberg
Beiträge: 2.225
Zitat:
Zitat von usch Beitrag anzeigen
d.h. die Garantie endet, sobald es kaputt ist.
Oh! Sollte nicht genau in diesem Fall die Garantie greifen, anstatt zu enden?
__________________
Gruß
André
Erster ist offline   Mit Zitat antworten
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