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Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Café d`Image » Verjährungsfristen bei Handwerkerrechnungen
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Alt 01.09.2007, 18:22   #1
Rainer Duesmann
 
 
Registriert seit: 19.03.2006
Ort: Münster
Beiträge: 1.618
Verjährungsfristen bei Handwerkerrechnungen

Die Tage kam bei einem Nachbarschaftstreffen die Frage nach Verjährungsfristen auf. Konkreter Fall ist die Mahnung eines Dachdeckers, der eine drei Jahre alte Rechnung entdeckte und die Zahlung anmahnte.

Mir ist bewußt das hier im Forum keine Rechtsberatung stattfindet. Ich frage nur nach der privaten Meinung zu den Verjährungsfristen im Verhältnis Handwerker - Privatkunde.

Einer ne Ahnung?

Beste Grüße,
Rainer
Rainer Duesmann ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 01.09.2007, 18:27   #2
baerlichkeit
 
 
Registriert seit: 03.11.2006
Ort: Berlin
Beiträge: 11.088
Hi,
ich zitiere mal aus einem anderen Forum, wo ich das auch gefragt habe, als eine uralte Klemptnerrechnung eingegangen ist...

Zitat:
Zitat von http://www.telefon-treff.de/showthread.php?postid=2151043#post2151043
Handwerkerrechnungen, direkt an den Vermieter oder indirekt an den Mieter, verjähren nach 3 Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Das bedeutet, bei einer Leistung im Juni 2005 würde die Rechnung nach dem 31.12.2008, 24.00 Uhr, verjährt sein. das kann man so handhaben, da es keine Betriebskosten sind und selbst da wäre das noch im "grünen Bereich".
Viele Grüße
Andreas
__________________
abgedunkelt.de
baerlichkeit ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.09.2007, 18:41   #3
iMPALA
 
 
Registriert seit: 01.03.2007
Beiträge: 2.225
Handwerkerrechungen verjähren nach drei Kalenderjahren. Wie schon im Zitat von baerlichkeit erwähnt, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Leistungen erbracht wurden. Die Frist wird durch die Erstellung der Rechnung nicht unterbrochen nur durch Einleitung eines Mahnverfahrens.
__________________
Gruß, Olaf
iMPALA ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.09.2007, 19:37   #4
goof
 
 
Registriert seit: 12.03.2005
Beiträge: 88
Was aber ist, wenn die Rechnung überhaupt erst drei, vier oder sonst wieviele Jahre nach Erbringung der Leistung (erstmals) gestellt wird??
goof ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 01.09.2007, 20:12   #5
jean__pascal
 
 
Registriert seit: 07.01.2007
Ort: 91737 Ornbau
Beiträge: 437
Die Leistung wurde doch erbracht, oder? Deshalb ist doch auch die Rechnung gerechtfertigt, oder? Ich frag mich wo da das Problem ist?
Bezahlt einfach eure Rechnungen
__________________
Herzlichen Gruß
Holger Neuer Status: 2011, Schaffe, schaffe Häusle baue ! Geschafft und eingezogen!!!

Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte, wo kämen wir hin und keiner ginge, um zu sehen, wohin wir kämen, wenn wir gingen. - Kurt Marti -
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