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Verjährungsfristen bei Handwerkerrechnungen
Die Tage kam bei einem Nachbarschaftstreffen die Frage nach Verjährungsfristen auf. Konkreter Fall ist die Mahnung eines Dachdeckers, der eine drei Jahre alte Rechnung entdeckte und die Zahlung anmahnte.
Mir ist bewußt das hier im Forum keine Rechtsberatung stattfindet. Ich frage nur nach der privaten Meinung zu den Verjährungsfristen im Verhältnis Handwerker - Privatkunde. Einer ne Ahnung? Beste Grüße, Rainer |
Hi,
ich zitiere mal aus einem anderen Forum, wo ich das auch gefragt habe, als eine uralte Klemptnerrechnung eingegangen ist... :roll: Zitat:
Andreas |
Handwerkerrechungen verjähren nach drei Kalenderjahren. Wie schon im Zitat von baerlichkeit erwähnt, beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres, in dem die Leistungen erbracht wurden. Die Frist wird durch die Erstellung der Rechnung nicht unterbrochen nur durch Einleitung eines Mahnverfahrens.
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Was aber ist, wenn die Rechnung überhaupt erst drei, vier oder sonst wieviele Jahre nach Erbringung der Leistung (erstmals) gestellt wird??
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Die Leistung wurde doch erbracht, oder? Deshalb ist doch auch die Rechnung gerechtfertigt, oder? Ich frag mich wo da das Problem ist?
Bezahlt einfach eure Rechnungen:shock: |
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