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#11 | |
Registriert seit: 07.09.2003
Ort: Regensburg
Beiträge: 6.865
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Zitat:
Wenn ich das richtig verstehe, muss ich also - sagen wir nach 1,5 Jahren - meinem Lieferanten, bei dem ich die Kamera gekauft habe, nachweisen, dass der Fehler nicht durch mich verursacht wurde. Dann muss dieser bis zum Ablauf der 2-Jahres-Frist seine Gewährleistungspflicht erfüllen. Das kling ja noch plausibel. Aber wie um Himmels Willen soll ich den dafür notwendigen Beweis erbringen?
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Herzliche Grüße aus Regensburg Peter, alias Jornada ---------------------------------------------------------------------------- Es gibt Dinge im Leben, die viel wichtiger sind als Geld. Aber ohne Geld kann man sie nicht kaufen! |
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#12 |
Themenersteller
Registriert seit: 21.11.2003
Ort: Jena
Beiträge: 174
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Ich glaub wenn die Cam nur noch Summt ist das nicht meine Schuld oder? Ist in meinen Augen Bauteilversagen.
Hab die Cam damals bei fotoversand24 gekauft. Der Chef hat gesagt soll sie direkt mit Rechnung an Minolta schicken. Wäre das einfachste. |
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#13 |
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 20.025
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Hey Peter,
richtig. Daher ist eigentlich der Vorteil, den man durch die geänderte Gesetzeslage gewonnen hat, gar nicht so riesig, wie er auf den ersten Blick zu sein scheint. Jedoch verzichten i.a.R. die Verkäufer auf diese Form der Beweisführung aus Kullanz und/oder Angst um ihren Ruf. Dat Ei
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![]() "Wer mit Euch ist, ist nicht ganz bei sich." |
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#14 |
Registriert seit: 08.02.2004
Ort: Bergneustadt
Beiträge: 268
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Es gibt auch schon Hinweise darauf, dass die Beweislastumkehr nach dem ersten halben Jahr nicht so schlimm sein soll, wie sie auf den ersten Blick scheint. Es soll in vielen Fällen ausreichen, wenn der Käufer plausibel darlegt, dass der Fehler herstellungsbedingt ist, also nicht durch ihn oder normalen Verschleis verursacht wurde. Kann sein, dass es dazu sogar schon Urteile gibt, kann ich aber nicht genau sagen.
Die Frage ist, wie man den Begriff "plausibel" auslegt ![]() |
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#15 |
Registriert seit: 01.10.2003
Ort: Duisburg
Beiträge: 1.683
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Hey,
im Grunde hat Dat Ei den Unterschied zwischen einer Gewährleistung des Verkäufers und einer Garantie des Herstellers bereits richtig herausgearbeitet. Um es ganz platt zu sagen: Die Gewährleistung bezieht sich nur darauf, daß die Kaufsache, hier unsere Kamera, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer, mit keinem Fehler behaftet ist. Die Betonung liegt auf den Worten "zum Zeitpunkt der Übergabe". Später entstehende Mängel (nicht zu verwechseln mit später aufgefallenen Mängeln!) sind über die Gewährleistung nicht abgedeckt. Die Regelung mit dem halben Jahr und den 1 1/2 Jahren bezieht sich lediglich auf die Beweislast in einem Prozeß. Bei der Gewährleistung kommt es also darauf an, daß der Fehler zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war und ggf. später erst auffiel. Die Garantie des Herstellers umfaßt in der Regel aber auch später entstehende Fehler. Sie ist also nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe beschränkt. Garantie und Gewährleistung werden leider häufig in einen Topf geworfen. Es hat aber nur bedingt etwas miteinander zu tun. In einem Garantieprozeß müßte Minolta verklagt werden, bei Gewährleistung kommt nur eine Klage gegen den Verkäufer in Betracht. Habe ich jetzt alle Klarheiten beseitigt? ![]() Gruß aus Duisburg Echidna |
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#16 |
Registriert seit: 19.10.2003
Ort: Franken
Beiträge: 6.354
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garantie
Ein weiteres zu beachtende Detail ist das manche Hersteller die Garantiezeit nicht ab Verkauf sondern ab drei monate nach Produktion oder auslieferung an den Händler die Garantie automatisch begint, damit soll verhindert werden das ein Händler die ware 3 Jahre auf lager hat dann verkauft und meint der Hersteller währe noch in anspruch zu nehmen. Also bleibt noch der Händler der eigentlich immer der Ansprechpartner ist. Und da ist mann nach 6 Monaten nicht in der besten verhandlungsposition.
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#17 | |
Registriert seit: 10.09.2003
Ort: bei Braunschweig
Beiträge: 153
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Zitat:
Viele versuchen, mit einer eignen Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen zu Unterlaufen und hoffen, der Kunde merkt nichts. Klingt doch schön, wenn der Verkäufer 3 Jahre Garantie oder eine sonstige erweiterte Garantie vergibt, wunderbare Garantiebedingungen aufstellt und darin eine Bring-In-Garantie beschreibt. Nur wenige Kunden werden sich davon abhalten lassen, auch in den ersten paar Monaten (1-6) das defekte Gerät zum Händler zu bringen - steht ja in den Garantiebedingungen. Da sage ich aber, in den ersten 6 Monaten darf mir durch ein Defekt am Gerät kein Schaden entstehen (so sieht es die gesetzliche Gewährleistung vor). Wenn ich aber Bring-In machen darf, oder zusenden, entsteht mir allein durch den Weg ein Schaden... Somit steht weiterhin die gesetzliche Gewährleistung vor den eigenen Garantiebedingungen - Garantiebedingungen dürfen nie die gesetzliche Gewährleistung einschränken. Jedenfalls nicht in der Beziehung Kunde - gewerblicher Verkäufer. Den Rest haben wir ja schon... p.s.: Welchen Schaden hast du denn nun? Ich habe meine Kamera, nach netten Telefonaten mit dem Service in Bremen und nettem eMail-Kontakt, im Alter von 18 Monaten mit Rechnung eingeschickt. Und Bremen hat die Reparatur anstandslos durchgeführt - zur vollsten Zufriedenheit. Deshalb kann ich die Reaktion/Aussage von der Dame nicht nachvollziehen - oder hat zufällig die gerade anwesende Putzfrau abgenommen ![]() |
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#18 | |
Registriert seit: 08.09.2003
Ort: Hamburg
Beiträge: 18.423
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Zitat:
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Hinfallen, aufstehen, Krönchen zurechtrücken, weitergehen... Make Labskaus great again! Glenroses Kentucky Stinger
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#19 | |
Registriert seit: 01.10.2003
Ort: Duisburg
Beiträge: 1.683
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Zitat:
Ohne jetzt zu sehr ins juristische Fachchinesisch zu verfallen: Gewährleistung gibt der Verkäufer einer Sache auf grund einer gesetzlichen Regelung. Bei Übergabe der Sache muß diese frei von Sachmängeln sein. Das heißt, sie muß sich für die vertraglich vereinbarte Bestimmung verwenden lassen. Kann der Händler im Prozeß beweisen, daß die Sache bei Übergabe in Ordnung war, ist er aus dem Schneider und zwar ganz egal ob der Fehler nach 1 Woche oder nach 18 Monaten auftritt. (Im ersten Fall fällt der Beweis natürlich schwer!) Der Verkäufer oder ein Dritter (meistens der Hersteller) kann aber darüberhinaus eine sog. Beschaffensheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgeben. Das ist eine zusätzliche Vereinbarung. Dem Käufer stehen diese Rechte neben der gesetzlichen Gewährleistung zu. Diese Garantie kann auch - was z.B die Garantiefrist angeht - hinter der gesetzlichen Gewährleistung zurückbleiben. Das ist aber nicht tragisch, da die Gewährleistungsrechte dem Käufer ja bleiben. PittiPlatsch hat recht, daß sich allerdings dubiose Händler durch die Unsicherheit der Käufer berechtigten Ansprüchen entziehen wollen. Da hilft ein Blick ins Gesetz oder der Gang zum Anwalt. Wenn Minolta nur 1 Jahr Garantie gibt, dann kann ich entweder durch den Kauf der Kamera darauf eingehen oder es lassen. Der Händler hat gleichwohl 2 Jahre Gewährleistung zu geben. Bring-in und Abholservice und ähnliches haben idR nichts mit der Gewährleistung zu tun, sondern sind Bestandteil des Garantievertrages. Jetzt hör ich aber auf, sonst schmeißt Ihr mich aus dem Forum, weil ich nur unverständliches Juristengebabbel von mir gebe. ![]() Gruß aus Duisburg Echidna |
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#20 | |
Registriert seit: 17.02.2004
Ort: Thun
Beiträge: 42
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Zitat:
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