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Alt 14.06.2007, 21:00   #11
Hellraider
 
 
Registriert seit: 31.05.2004
Ort: D-NRW
Beiträge: 2.333
Das kann dir vermutlich nur ein RA sagen, ich würde aber mal vermuten, dass es in der "alten" Ausgabe bzw. im BGB eine entsprechend passende Passage gibt.
__________________
Gruß aus NRW

Stefan
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Alt 14.06.2007, 21:34   #12
simply black
 
 
Registriert seit: 20.03.2007
Ort: Weserbergland
Beiträge: 3.853
Lass die mal den Vertrag durchlesen. Möglich, dass die unterschrieben haben, dass sie die Teilungsgenehmigung kennen (ist def. Anlage des KV) und auch die Möglichkeit bestätigt haben, in die Protokolle ein zu sehen.

Keine Rückwirkung!
__________________
Liebe Grüße, Christoph

1x.com
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Alt 14.06.2007, 21:36   #13
Terfi
 
 
Registriert seit: 18.08.2005
Ort: D-40699 Erkrath (bei D'dorf)
Beiträge: 1.037
Zitat:
Zitat von Hellraider Beitrag anzeigen

Nachhaftung von ausgeschiedenen Wohnungseigentümern

§10 Abs. 8 Satz 1 HS, 2 WEG n.F. ordnet die Nachhaftung ausgeschiedener Wohnungseigentümer entsprechend §160 HGB an. Hat also ein Wohnungseigentümer sein Sonder- bzw. Teileigentum verkauft, haftet er neben dem Erwerber ab dem Zeitpunkt der Eintragung des Rechtsnachfolgers als Wohnungseigentümer im Grundbuch für fünf Jahre lang für sämtliche Verbindlichkeiten, die während seiner Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind. Die Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers ist der Höhe nach anteilig begrenzt auf seinen (ehemaligen) Miteigentumsanteil.
Dabei geht es aber um etwas anderes, nämlich um Verbindlichkeiten, die während der WEG-Mitgliedschaft entstanden sind. Die Mitgliedschaft ist aber doch wohl mit Verkauf vor 3 1/2 Jahren erloschen..
__________________
Céad Míle Fáilte,
Michael

Der sicherste Zeitpunkt für eine Prognose ist kurz nach dem Ereignis. (Winston Churchill)
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Alt 14.06.2007, 22:37   #14
Ackbar
 
 
Registriert seit: 01.04.2007
Ort: Manchmal in Bückeburg, manchmal in Bochum
Beiträge: 875
Ich glaube kaum, dass diese Änderung für den Fall Gültigkeit hat, da sie ja zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht existierte und Gesetze gelten normalerweise ab dem Datum der Verabschiedung und nicht vorher. Sonst könnte ja auch der Staat neue Steuern für die letzten 20ig Jahre rückwirkend geltend machen
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Alt 15.06.2007, 08:43   #15
RREbi
 
 
Registriert seit: 24.09.2005
Ort: z.Zt. Hannover, NDS, Deutschland
Beiträge: 465
Und vor allem handelt es sich bei dieser Norm um eine Haftungsregelung gegenüber der Eigentümergemeinschaft, nicht jedoch im Verhältnis zum neuen Eigentümer einer Wohnung.

RREbi
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Alt 15.06.2007, 15:39   #16
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
Zitat:
Zitat von RREbi Beitrag anzeigen
Und vor allem handelt es sich bei dieser Norm um eine Haftungsregelung gegenüber der Eigentümergemeinschaft, nicht jedoch im Verhältnis zum neuen Eigentümer einer Wohnung.

RREbi
Der Gedanke kam mir auch grade, ich denke, daß ist richtig - zumal da ausdrücklich steht er haftet neben dem Erwerber.
Damit stünde dies auch nicht der von mir zitierten Rechtssprechung entgegen, die klarmacht wer zahlt (wenn er denn kann). Haftung ist noch was anderes, stimmt.

@Terfi
Zitat:
Dabei geht es aber um etwas anderes, nämlich um Verbindlichkeiten, die während der WEG-Mitgliedschaft entstanden sind. Die Mitgliedschaft ist aber doch wohl mit Verkauf vor 3 1/2 Jahren erloschen..
Nein, es geht um genau das: Die Verbindlichkeit wurde
Zitat:
während der Mitgliedschaft
begründet.

Alles in allem sieht man, daß der Verweis an einen Anwalt goldrichtig ist, falls die Gegenseite wirklich ernstmacht!
__________________
10.000x ich darf nicht böse über´s Forum schreiben
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Alt 15.06.2007, 15:48   #17
Hol-G

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 11.09.2003
Ort: Braunschweig
Beiträge: 137
Vielen Dank für Eure Bemühungen
...die Eltern des Kollegen werden natürlich auch Ihre Rechtschutzversicherung in Anspruch nehmen und sich dagegen wehren. Dennoch freut sich mein Kollege gerade über den Auszug, den Sonnenkind hier verlinkt hat. Der Anwalt wird letztendlich den Sinn der Gegenwehr einschätzen...handeln werden sie auf jeden Fall.
Zu den Versammlungsprotokollen: Die Eltern haben dem neuen Eigentümer die letzten 3 Protokolle vor dem Verkauf unaufgefordert gezeigt. Zudem wurde die Sanierung zu einem früheren Zeitpunkt nicht beschlossen, sondern nur in Erwägung gezogen! Da liegt doch die Feinheit im Detail...denke ich!
Erst wenn die Sache beschlossen ist und sozusagen in die Wege geleitet wird, erst dann hätte ich von einer absichtlichen Nichterwähnung dieser Tatsache gesprochen. Und dann hätte ich diese Frage hier auch nicht in den Raum gestellt und die Sache mit einem schulterzuckenden "tja, Pech gehabt!" abgetan.
__________________
Wißt Ihr, was mir überhaupt nicht paßt?............................................ ........Schuhgröße 38
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Alt 15.06.2007, 15:55   #18
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
Zitat:
Zu den Versammlungsprotokollen: Die Eltern haben dem neuen Eigentümer die letzten 3 Protokolle vor dem Verkauf unaufgefordert gezeigt. Zudem wurde die Sanierung zu einem früheren Zeitpunkt nicht beschlossen, sondern nur in Erwägung gezogen!

Hab´ ich das richtig verstanden? Weil auf irgendeiner Eigentümerversammlung mal einer gesagt hat: "Wir müssten uns mal über eine Fassadensanierung unterhalten..." latscht der Typ zum Anwalt....
Und der hat´s offenbar nötig!

Mann-o-mann, leider darf ich hier nicht zuviel erzählen, was ich tagtäglich beruflich mit Anwälten erlebe...das geht auf keine Kuhhaut!
Nur soviel: Bei uns werden die meisten Anwaltsbriefe gleich von Sachbearbeitern beantwortet, weil die nicht allzu ernst zu nehmen sind (die Briefe, nicht die Sachbearbeiter )

Halt uns auf dem laufenden, das wird spaßig!
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10.000x ich darf nicht böse über´s Forum schreiben
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Alt 15.06.2007, 20:45   #19
Hellraider
 
 
Registriert seit: 31.05.2004
Ort: D-NRW
Beiträge: 2.333
Zitat:
Zitat von Terfi Beitrag anzeigen
Dabei geht es aber um etwas anderes, nämlich um Verbindlichkeiten, die während der WEG-Mitgliedschaft entstanden sind. Die Mitgliedschaft ist aber doch wohl mit Verkauf vor 3 1/2 Jahren erloschen..
Wenn VOR einem Wohnungsverkauf eine Sanierung oder was auch immer beschlossen wird und dies durchgeführt wird, wenn die Wohnung schon verkauft ist tritt mein o.g. Auszug in den Vordergrund. Der Verkäufer muss sich dann 5 Jahre ab Verkaufsdatum der Wohnung an bereits beschlossenen Sanierungsmaßnahmen, Instandhaltungsreparaturen o.ä. anteilig an den Kosten beteiligen.
__________________
Gruß aus NRW

Stefan
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Alt 15.06.2007, 21:02   #20
Sonnenkind
 
 
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
Zitat:
Zitat von Hellraider Beitrag anzeigen
Wenn VOR einem Wohnungsverkauf eine Sanierung oder was auch immer beschlossen wird und dies durchgeführt wird, wenn die Wohnung schon verkauft ist tritt mein o.g. Auszug in den Vordergrund. Der Verkäufer muss sich dann 5 Jahre ab Verkaufsdatum der Wohnung an bereits beschlossenen Sanierungsmaßnahmen, Instandhaltungsreparaturen o.ä. anteilig an den Kosten beteiligen.
Genau das ist aber nicht klar! Da steht nur Haftung. Wem gegenüber? Und der Käufer kriegt dann kostenlos seinen Anteil am Gemeinschaftseigentum aufpoliert? Sicher nicht!
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