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#6 | |
Registriert seit: 26.02.2005
Beiträge: 1.274
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Zitat:
> Google "§ 573 BGB" Absatz 3 dürfte ein sogenannter "Gummiparagraph" sein...und vor Gericht in Einzelfallentscheidungen gipfeln. Jedenfalls dürfest Du die nächsten zwei Jahre (schätzungsweise) mindestens sicher sein. Ich gehe davon aus, daß der Vermieter eine gewisse Zeit nachweisen müsste, in der er erfolglos versucht hat, die Wohnung vermietet zu veräussern. Aber nochmal: Was springt bei dem Aufhebungsvertrag für Dich raus? Den Mieter zu "schmieren", damit er freiwillig ausrückt, ist -auch von Seiten interessierter Käufer (die dann allerdins seeeehr billig kaufen)- gang und gäbe.
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10.000x ich darf nicht böse über´s Forum schreiben |
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