Zitat:
Zitat von BadMan
Entscheidend ist dabei, dass das zitierte Werk »sachlich eingearbeitet und nicht ledigich als anschauliches Beispiel beigegeben wird« (Hoeren/Nielen 2004: 193, Rn. 288).
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Stimmt. Das zitierte Bild muss zur Erläuterung des Inhalts in das wissenschaftliche Werk aufgenommen werden, steht so im Gesetz. Und nicht zur Bebilderung
Das LG München hat vor etlichen Jahren dies dazu beigetragen:
Zitat:
Ein (Bild-)Zitat iSv UrhG § 51 ist nur dann gerechtfertigt, wenn es als Beleg für eine vertretene Auffassung (etwa zur Untermauerung der vertretenen These) oder als Grundlage für die Erörterungen dient. Die Aufnahme des Zitates muß - wenn auch nicht zwingend erforderlich - zum besseren Verständnis des (wissenschaftlichen) Werkinhaltes geboten sein. Die bloße Beigabe von Bildbeispielen ohne (kritische) Besprechung als bloße Inhaltsangabe bzw -erläuterung bzw die Auseinandersetzung mit lediglich einem Bruchteil der aufgenommenen Abbildungen erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Von daher wird die mehrfache Wiedergabe von Bildbeispielen für eine behandelte Problematik in der Regel den Zitatzweck überschreiten.
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