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Registriert seit: 07.09.2003
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Raub:
Raub ist nach deutschem Strafrecht die Wegnahme (Besitzübergang) einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Tat ist in § 249 Strafgesetzbuch normiert. Es handelt sich damit entweder um ein aus Diebstahl und Körperverletzung oder um ein aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetztes Delikt. Zusammengesetzt bedeutet dabei nicht nur das kumulative Vorliegen der jeweiligen Merkmale, sondern auch deren Verknüpfung mittels Finalzusammenhangs im Vorstellungsbild des Täters. Der Raub ist durch die Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen. Der Täter, der eine solche Tat begeht, wird als Räuber bezeichnet Diebstahl: § 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt: Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Begriff der Sache ist als körperlicher Gegenstand zu verstehen, gleichgültig in welchem Aggregatzustand er steht (vgl. § 90 BGB). Das Gegenstück bilden unkörperliche Gegenstände und Rechte. Dies gilt etwa für die elektrische Energie, deren Entziehung jedoch in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist (§ 248c StGB). Selbiges gilt im Grundsatz auch für (Computer-) Daten. Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht. Die Sache muss besitzfähig sein; nicht besitzfähig ist der menschliche Körper in Gestalt der Leiche (anders möglicherweise bei Implantaten, wie z.B. Herzschrittmacher). beweglich ist jede Sache die tatsächlich fortgeschafft werden kann, aber auch Sachen die erst beweglich gemacht werden, z.B. eine festgeschraubte Heiligenstatue die gelöst und weggeschafft wird. Insofern besteht ein Unterschied zum (deutschen) Zivilrecht hnsichtlich der Eigenschaft ihn zu "Beweglichkeit" von Sachen. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsmacht einer Person über eine Sache, vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Besitz. Allerdings sind im Strafrecht zivilrechtliche Fiktionen (wie beispielsweise der Erbenbesitz gem. § 857 BGB) unbeachtlich. Einer Ansicht nach besteht dann Gewahrsam, wenn dem Berechtigten der Gewahrsam jedenfalls nach der sozialen Anschauung zuzurechnen ist (sozial-normative Theorie); so z.B. besteht auch Gewahrsam an einem auf der Straße geparkten Kraftfahrzeug (auch "gelockerter Gewahrsam").
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