Zitat:
Zitat von 10Heike10
... m.E. wird die Definition "elektronischer Marktplatz" der springende Punkt sein/werden.
|
§ 25e (5) UStG
Ein elektronischer Marktplatz im Sinne dieser Vorschrift ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.
§ 25e (6) UStG
Betreiber im Sinne dieser Vorschrift ist, wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.
So weit zwei Absätze aus dem ab 01.01.2019 gütigen Paragraphen 25e UStG,
Grüße