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Zitat von joki
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"In einer Entscheidung vom 5.03.2002 hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass eine Werbung mit Sonderangeboten dann wettbewerbswidrig ist, wenn der Händler sich nicht ausreichend bevorratet hat. Klausel wie "so lange Vorrat reicht" ändern nichts daran. Es müssen mindestens für den ersten Gültigkeitstag und den darauf folgenden zwei Tagen genügend Produkte zur Verfügung stehen.[...]
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Das Problem ist nur, das ausschließlich Mitbewerber die betreffende Firma verklagen können, nicht allerdings Verbraucher im Sinne des BGB (B2C). Schade eigentlich...
katmai.