Zitat:
Zitat von gpo
Marie darf weitermachen  )
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Würde ich ja gerne, aber dieser Beitrag war sogar für deine Verhältnisse zu kryptisch... Was hat denn das schuldrechtliche Verhältnis (Werkvertrag) mit der Übertragung der Nutzungsrechte zu tun? Das ist ein ganz eigenes Rechtsverhältnis, das natürlich auch im zugrundeliegenden Werkvertrag vereinbart sein kann, aber keine vertragstypische Pflicht ist. D.h. Werkvertrag ist nicht gleich automatisch Übertragung von Nutzungsrechten. Wenn ich zum Fotograf um die Ecke gehe und Passbilder machen lasse, darf ich die ja auch nicht automatisch kopieren, so oft ich will. Und ein Verzicht auf das Urhebernennungsrecht wurde auch nicht vereinbart, ganz im Gegenteil... Ich denke, die Richter würden das ein bisschen anders sehen, als du es grad geschildert hast