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Themenersteller
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Zitat:
2. steht KEIN Grundrecht, auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, isoliert da, sondern wird IMMER auch von anderen Grundrechten eingeschränkt - wie eben durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Zitat:
Richtig, § 23 KUG spricht expressis verbis nur davon, wann Bilder "verbreitet und zur Schau gestellt werden" dürfen, und nicht von deren Erstellung. Wenn man aber über dieses Argument die Erstellung verbietet (weil eben ausdrücklich nicht erwähnt), unterbindet man damit auch alle Möglichkeiten der Verbreitung und Zurschaustellung - was § 23 KUG aber ja gerade erlauben will. Würde § 23 KUG die Erstellung von Bildern nicht schützen, würde § 23 KUG seinen kompletten Sinn, weil es damit die (geschützte) Verbreitung weitgehend unmöglich macht. Das ist weder vom Gesetzgeber noch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung weder gewollt noch gemeint. Und ich zitiere gerne noch einmal ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht: "Von der Kunstfreiheit ist nicht nur das Anfertigen der Fotografie, sondern auch deren Zurschaustellung im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Ausstellung erfasst." Nochmal: § 23 KUG ist eine unmittelbare Konkretisierung des Art. 5 Abs. 3 GG. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG bereits die Erstellung von Kunstwerken schützt, dann muss auch § 23 KUG diese grundsätzlich schützen. § 23 KUG muss (indirekt) auch andere Grundrechte schützen (wie z.B. das allgemeine Persönlichkeitsrecht), aber dieser Schutz anderer Rechte kann und darf nicht so sein, dass es die "Erstellung eines Kunstwerkes" mehr einschränkt als dessen Veröffentlichung. Zitat:
Die DSGVO ist ebenso an das Gundgesetz gebunden und findet dort seine Grenzen. Das Kunsturhebergesetz ist als Gesetz ein unmittelbarer Ausfluss von Art 5 Abs. 3 GG. Die DSGVO ist als Verordung dem gegenüber eine nachrangige Rechtsnorm, die zwar ein Gesetz weiter konkretisieren kann, aber die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte nicht "durch die kalte Küche" aushebeln kann. Zitat:
...ist aber kein Todschlagargument, das alles andere überdeckt. Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15): Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. [...] Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>)Lasst Euch das auf der Zunge zuergehen: das Bundesverfassungsgericht sagt ausdrücklich, dass das Recht, sich auf die Kunstfreiheit zu berufen, nur dann gänzlich ausgeschlossen ist, wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts schwerwiegend ist und dieses zweifelsfrei festzustellen ist. Solange das nicht vorliegt, besteht immer die Möglichkeit, dass die Kunstfreiheit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränkt. Zitat aus dem Urteil des BVerfG vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15): Es ist [...] Ziel der Straßenfotografie, die Realität unverfälscht abzubilden, wobei das spezifisch Künstlerische in der bewussten Auswahl des Realitätsausschnitts und der Gestaltung mit fotografischen Mitteln zum Ausdruck kommt (vgl. Hildebrand, ZUM 2016, S. 305).Eine künstlerische Schöpfungshöhe ergibt sich aus der bewussten Auswahl eines Realitätsausschnittes mit dem Ziel, eben diese Realität unverfälscht darzustellen. Der "Grad der Schöpfungshöhe" (und damit der Umfang der Schutzwirkung aus der Kunstfreiheit) ergibt sich aus der "Intensität", mit der ich mich damit beschäftigt habe.
Zitat:
"die Kunstfreiheit [...zieht...] dem Persönlichkeitsrecht Grenzen."Und wir reden hier vom Bundesverfassungsgericht, nicht vom Amtsgericht Kleinkleckersdorf. Und die Datenschutzgrundverordnung mag die Persönlichkeitsrechte (und insbesondere das Recht am eigenen Bild) noch einmal besonders konkretisieren und damit besonders hervorheben. Aber eine Verordnung, und selbst wenn sie "Datenschutzgrundverordnung" heißt, setzt als nachrangiges Recht niemals, never ever, in keinem Fall ein Gesetz außer Kraft.
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (01.07.2025 um 11:42 Uhr) |
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Grüße aus dem Taunus Holger ![]() ![]() |
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#13 |
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
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Zur Einordnung der Fall, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht beschäftigt hat:
Ein Fotograf hatte eine Frau ohne sie zu fragen in Berlin beim Überqueren der Hardenbergstraße fotografiert. Im Hintergrund ist ein Pfandhaus zu erkennen. Die Frau fand sich durch ihren mürrischen Gesichtsausdrucks und Falten ihres Kleides im Bauchbereich unvorteilhaft getroffen. Das Foto wurde im Rahmen einer Open-Air-Ausstellung der Fotografenagentur Ostkreuz: „Westwärts – Neue Sicht auf Charlottenburg“ – auf einer Ausstellungstafel 120*140cm groß auf einer stark frequentierten Straße gezeigt. Insgesamt waren es 146 Fotos auf insgesamt 24 Tafeln. Nur 8 Bilder waren einzeln in entsprechender Größe auf einer Ausstellungstafel angebracht (darunter eben auch das Foto der Frau), die übrigen 138 Fotos waren (entsprechend kleiner) auf den verbliebenen Ausstellungstafen angebracht. Fotos von der Ausstellung mit besagtem Foto wurden zudem auf einer Facebook-Seite veröffentlicht. Die Frau sah darin eine schwerwiegende Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und klagte gegen den Aussteller und den Fotografen auf Geldentschädigung (Schmerzensgeld) und Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr bzw. entgangenes Model-Honorar) – zusammen mindestens 5.500 €. Weiter macht sie die Erstattung von Abmahnkosten (1.171,67 €) geltend. Im Endergebnis hat das BVerfG (bzw. das vorinstanzliche Berliner Landgericht) nur gerügt, dass das Foto der Frau durch die Größe eben auch von allen vorbeifahrenden Autos auch erkennbar war. Nur diese Präsentation auf einer "großformatigen Stelltafel an einer der verkehrsreichsten Straßen einer Millionenstadt" hat das Gericht geügt und als "besondere Persönlichkeitsverletzung" anerkannt, die der Aussteller zu unterlassen hatte (= Unterlassungsanspruch der Klägerin). Weder die Erstellung des Fotos noch die grundsätzliche Verwendung im Rahmen der Open-Air-Ausstellung an der Straße war im Ergebnis ein Problem für das Gericht, nur die Größe von 120*140cm, die das Bild von den vorbeifahrenden Autos aus erkennbar machte. Das LG sprach der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für diesen Unterlassungsanspruch zu. Das waren 795,46 €. Das Landgericht lehnte jedoch die Ansprüche auf Zahlung von Entschädigung und Schadensersatz in Gänze ab. Das hatte auch zur Folge, das die Klägerin 80% der Gerichtskosten bezahlen, weil sie eben mit dem weitaus größeren Teil ihrer Klage verloren hatte.
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben |
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#14 | |||
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
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Zitat:
Unbestritten ist jedoch für Deutschland, dass EU-Recht nicht unmittelbar gilt, sondern erst in nationales Recht umgeformt werden muss. Nur diese "nationale Umformung" ist das, was tatsächlich für uns gilt. Jede Rechtsnorm, die in Deutschland in Kraft tritt, muss immer auch "im Rahmen" des Grundgesetzes bleiben. Es kann keine Rechtsnorm geben, die etwas erlaubt, was das Grundgesetz untersagt (bzw. etwas untersagt, was das Grundgesetz erlaubt). Das "Problematische" ist, dass das Grundgesetz selbst seeeehr allgemein formuliert. Und wenn man dann eine Datenschutzgrundverordnung hat, die (im Vergleich dazu) seeeehr konkret formuliert, dann funktioniert das nicht. Nur GG und DSGVO zu betrachten und alles andere zu ignorieren, geht also nicht. Aber: alle anderen Gesetze und Verordnungen, die es sonst so gibt, sind ja auch "Konkretisierungen des Grundgesetzes". Etwas flapsig könnte man das so beschreiben: Der Gesetzgeber nimmt sich den Artikel 5 vorgenommen und gesagt sich: "Wir müssen jetzt mal näher beschreiben, was wir eigentlich mit Kunst, Kunstfreiheit und alles darum und das Verhältnis von Kunst zu anderen Sachen meinen." Das Ergebnis war dann das Kunsturhebergesetz. Das KUG erklärt also grundsätzlich, was Kunstfreiheit ist, und grundsätzlich muss sich auch die DSGVO daran orientieren. Nun gilt aber für die DSGVO - wie auch die Medienanwältin richtig beschreibt - der sog. Anwendungsvorrang des EU-Rechts, und tatsächlich ist der Umfang dieses Vorrangs noch umstrittener und unklarer. Zitat:
Es gibt in der DSGVO sog. Öffnungsklauseln, also Regelungen, die den (einschränkenden) Anwendungsvorrang in bestimmten Fällen wieder geöffnen. Eine Öffnungsklausel ist der Art. 85, wo es in Abs. 2 heißt: (2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II [bis] Kapitel VII [und] Kapitel IX vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.Besagtes Urteil des BGH vom 7. Juli 2020 hat sich mit der Frage von Veröffentlichung von Fotos im journalistischen Bereich beschräftigt und dabei konkret auf das Verhältnis zwischen KUG und DSGVO. Das kurzgefasste Ergebnis lautet ziemlich eindeutig: Die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Fotografien im journalistischen Bereich ist ausschließlich an den Grundsätzen der §§ 22, 23 KUG und nicht an der DSGVO zu messen. Ja, man könnte jetzt einschränkend entgegenhalten, das das Urteil nur Anwendung auf die Veröffentlichung von Fotos im journalistischen Bereich findet und keine Aussagen zur Anwendbarkeit der Vorschriften des KUG für die Veröffentlichung von Fotos anderer Bereiche (z.B. für zu gewerblichen Zwecken angefertigte Fotografien (wie z.B. Werbefotografien oder Veranstaltungsfotografien) oder eben Fotografien aus dem künstlerischen Bereich) trifft. ABER: ein paar wichtige Erkenntnisse kann man dennoch problemlos treffen.
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#15 |
Registriert seit: 28.03.2004
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Kannst du das Urteil bitte mal einstellen (Link)?
Es gibt einen Beschluss des BVerfG vom 08.02.2018 zur Straßenfotografie - das war aber noch vor Inkrafttreten der DSGVO. Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 13. September 2018 den Fall zu entscheiden gehabt, dass ein Betreiber eines Friseursalons ein Video auf Facebook veröffentlichte, auf dem eine seiner Kundinnen während des Besuchs in dem Salon zu sehen war. Die Kundin hatte gerichtlich bestritten, Ihre Einwilligung dazu gegeben zu haben und bekam Recht. Es gab der Erinnerung nach mal ein Urteil (ob das vom BVG war, weiß ich allerdings nicht), in dem es um desn Fall ging, dass eine Frau fotografiert wurde (Streetfotografie) und dieses Bild in einer Kunstausstellung gezeigt wurde. In diesem speziellen Fall bekam die Frau, welche auf Unterlassung geklagt hatte, kein Recht. Ich bin kein Rechtsanwalt, kann also keine Rechtsberatung geben, nur meine Meinung dazu äußern: DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese werden als Erlaubnistatbestände in der DSGVO aufgeführt. Erlaubnistatbestände, die bei Fots zum tragen kommen können, sind: - Einwilligung. Der Fotografierte, bei Minderhährigen deren beide Sorgeberechtigten, geben Ihre Einwilligung. - Auftragsfotografie. Zum Beispiel Auftrag zur fotografischen Begleitung einer Hochzeit. - Berechtigtes Interesse. Das hat zum Beispiel der Auftraggeber. Wird Recht am eigenen Bild (Einwilligung bzw. deren Widerruf) geltend gemacht, geht das immer vor. In einigen Fällen zählt DSGVO nicht: - Hauhaltsausnahme. Fotos im persönlichen oder familiären Umfeld. - Fotos von Verstorbenen. Da gibt es "nur" ein nachwirkendes Persönlichkeitsrecht, welches z. B. den Verstorbenen verunglimpfende Fotos verbietet. - Medienpriveleg. Personenfotos zu jounalistischen Zwecken. Das wird meines Wissens aber sehr eng ausgelegt = Bestitz eines Presseausweises reicht nicht, man muss den überwiegenden Teil seines Einkommens über dies Pressearbeit (Fotojournalist) verdienen. Vertrag. Allgemein empfohlen wird gern der Abschluss eines Vertrages (kann auch TfP-Vertrag sein), um das Thema DSGVO zu umschiffen. Wird das Model bezahlt, könnte ich mir vorstellen, dass eine Geltendmachung der Rechte am eignen Bild (Verbot der Veröffentlichung) für das Model schwierig bis unmöglich sein wird - bei TfP-Verträgen halte ich das (Widerspruch hat Erfolg) zumindest für denkbar. Es wäre schon interessant, ob und wie das BVG DSGVO (Einwilligung) im Verhältnis zum Beispiel zum KUG (Veröffentlichung) sieht. Logisch wäre eigentlich dass es zu gar keiner Veröffentlichung gemäß KUG kommt, wenn das Foto lt. DSGVO nicht aufgenommen werden darf.
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Das Leben ist hart, ungerecht.......und endet mit dem Tode. Ich persönlich bevorzuge das Leben (trotzdem). |
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#16 | ||||
Themenersteller
Registriert seit: 02.04.2019
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Urteil des BVerfG vom 8. Februar 2018 - 1 BvR 2112/15
Urteil des BGH vom 07.07.2020 - VI ZR 250/19 Zitat:
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"Die ersten 10.000 Bilder sind die schlechtesten" - wahlweise Henri-Cartier Bresson, Jackson Pollock oder Helmut Newton zugeschrieben Geändert von DerGoettinger (01.07.2025 um 13:38 Uhr) |
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#17 |
Registriert seit: 07.09.2003
Ort: Sauerland 59***
Beiträge: 11.244
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Ihr seht, wie schwierig das Thema ist und deshalb habe ich für mich beschlossen, keine Menschen zu fotografieren, die man erkennen kann.
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Gruß aus dem Sauerland Irmgard (IRMI) I.M.A f ![]() ![]() Ein Foto stellt den Augenblick dar, die Malerei die Interpretation |
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#18 |
Registriert seit: 08.04.2009
Ort: Neusäß (BY)
Beiträge: 14.502
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Außer beim Fussball des örtlichen Sportvereins bin ich zum gleichen Entschluss gekommen.
No people no trouble.
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Gruß aus Bayern Steve |
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#19 |
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Freiburg
Beiträge: 184
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Hallo, um das Beispiel fancy Mütze nochmal aufzugreifen um das es mir ja geht habe ich die Frage chatGPT direkt gestellt hier die Frage und die Antwort:
Mann sitzt auf einer Terrasse und trinkt Sprudel. Er hat eine interessante Mütze auf dem Kopf ich will ein formatfüllendes Foto von ihm und seiner Mütze machen er spricht sich aber eindeutig dagegen aus. Kannst du mir die rechtlichen Konsequenzen dieser Situation für beide Seiten erläutern. Deine Perspektive (Fotograf:in / Künstler:in) Du möchtest ein formatfüllendes Foto von dem Mann und insbesondere seiner interessanten Mütze machen. Solche Aufnahmen können künstlerisch oder dokumentarisch motiviert sein. Dennoch gelten klare gesetzliche Grenzen: 1. Recht am eigenen Bild (KunstUrhG § 22) • Grundsätzlich dürfen Personen nur mit ihrer Einwilligung fotografiert und vor allem veröffentlicht werden. • Auch das Anfertigen eines Porträtfotos kann schon eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn die Person eindeutig widerspricht. 2. Ausnahmen (KunstUrhG § 23) Es gibt Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung nötig ist – etwa: • Bei Personen der Zeitgeschichte • Bei Bildern von Versammlungen oder ähnlichen Ereignissen, auf denen die Person nicht Hauptmotiv ist • Bei Bildern, bei denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint In deinem Fall ist der Mann aber das Hauptmotiv, und er ist nicht öffentlich bekannt oder Teil eines Ereignisses. Daher greift keine dieser Ausnahmen. Seine Perspektive (abgebildete Person) Der Mann hat das Recht, über Bilder von sich selbst zu bestimmen: 1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) • Dieses Grundrecht schützt die Privatsphäre, die Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild. • Wenn er sagt, er möchte nicht fotografiert werden, ist das bindend – selbst im öffentlichen Raum. 2. Recht auf Widerspruch • Sein mündlicher Widerspruch reicht völlig aus. • Fotografierst du ihn trotzdem – besonders formatfüllend und aufdringlich – kann das als Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht gewertet werden. Rechtliche Konsequenzen für dich (bei Missachtung) 1. Zivilrechtlich • Der Mann kann dich abmahnen, auf Unterlassung klagen und ggf. Schadensersatz fordern. • Bei Veröffentlichung (z. B. Instagram, Zeitung) kann er die Löschung verlangen und unter Umständen auch Schmerzensgeld fordern. 2. Strafrechtlich (§ 33 KunstUrhG) • Wird das Bild veröffentlicht ohne Einwilligung, kann das eine Straftat sein (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe). Das ist die Theorie dazu |
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#20 |
Registriert seit: 15.09.2012
Ort: Freiburg
Beiträge: 184
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Hallo zusammen,
ein heikles Thema bei dem diese Debatte kein eindeutiges Ergebnis bringen wird und immer eine Abwägung ist die jeder selbst für sich treffen muss. Gruß Reinhard Geändert von RWI (02.07.2025 um 07:40 Uhr) |
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