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Startseite » Forenübersicht » Treffpunkt » Café d`Image » Gesetzesänderung - in Zukunft müssen wir alle besser aufpassen!
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Alt 28.01.2015, 13:05   #1
MarieS.
Forumssekretärin
 
 
Registriert seit: 02.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 2.965
Gesetzesänderung - in Zukunft müssen wir alle besser aufpassen!

Vorgestern wurde der neue § 201a StGB verkündet und ist damit in Kraft getreten - ein Auswuchs des Edathy-Skandals...

Was ändert sich für Fotografen? Anders als beim Recht am Bild ist nun nicht mehr nur die Veröffentlichung des Bildes sondern bereits dessen Anfertigung rechtswidrig und vor allem strafbar, wenn besondere Umstände hinzutreten, nämlich dann, wenn man

- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,

- eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.

Daneben wird auch die Zugänglichmachung von Bildaufnahmen an Dritte unter Strafe gestellt, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.

Was die einzelnen Rechtsbegriffe im Einzelnen bedeuten, wird die nachfolgende Debatte und die Rechtsprechung ergeben. Wichtig ist, dass wir alle sensibilisiert sind, dass nun auch das Anfertigen von Fotos strafrechtlich relevant sein kann. Das betrifft vor allem Street- und Pressefotografen. Wobei ich der Meinung bin, dass niemand ein Interesse daran haben kann, jemandem in die Wohung zu fotografieren oder seine Hilflosigkeit zur Schau zu stellen. Schwieriger ist die Frage, wann dem Ansehen einer abgebildeten Person erheblich geschadet wird...

Interessant ist auch, dass Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, eingezogen, d.h. beschlagnahmt werden können (unter Anwendung des § 74 StPO).

Wenn es genauer interessiert:

Hier der genaue Wortlaut des § 201a StGB

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html


Und hier die Stellungnahme des BMJ

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzme...issbrauch.html
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Alt 28.01.2015, 13:23   #2
Mario190
 
 
Registriert seit: 24.06.2011
Ort: Innsbruck
Beiträge: 518
das heißt ein Streetfotograf muss zuvor einen Bettler fragen, ob das Foto gemacht werden darf - finde ich absolut in Ordnung. Dass nicht in eine andere Wohnung fotografiert werden darf, wurde hier mMn einfach nur strafrechtlich klar geregelt. Soll wohl gegen Hobbyspione eine Rechtsgrundlage schaffen.
Mario190 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.01.2015, 13:27   #3
Traumtraegerin
Forendiva
 
 
Registriert seit: 04.02.2009
Ort: Hamburg
Beiträge: 3.061
Vielen Dank für den Hinweis, den ich gleich an die Schwimmschule weitergegeben habe. Die Schwimmhalle ist gegen den Einblick von außen geschützt. Aber drinnen sitzen die Eltern und "halten drauf", was das Zeug / Smartphone hergibt, um die Filmchen mit nicht nur ihren Kindern drauf sogar weiterzuleiten.
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Alt 28.01.2015, 13:44   #4
Mario190
 
 
Registriert seit: 24.06.2011
Ort: Innsbruck
Beiträge: 518
Nach meinem Sprachverständnis stellt dies aber überhaupt kein Problem dar. Ein öffentlich zugänglicher Bereich in einem öffentlichen Gebäude kann schoneinmal per se nicht "besonders gegen Einblick geschützt" sein. Auch stellt eine Aufnahme in der Schwimmschule nicht die Hilflosigkeit einer Person dar, noch einen höchstpersönlichen Lebensbereich.
Aber ich bin natürlich kein Rechtsexperte
Mario190 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.01.2015, 13:49   #5
wus
 
 
Registriert seit: 02.08.2009
Ort: München
Beiträge: 8.180
Zitat:
Zitat von MarieS. Beitrag anzeigen
die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet,
...
Das betrifft vor allem Street- und Pressefotografen.
Ich bin bei Mario wenn es drum geht geziehlt einzelne Personen (oder auch Personengruppen) zu porträtieren sollte man die vorher fragen.

Aber prinzipiell bedeutet das neue Gesetz dann wohl nicht ein generelles Fotoverbot im öffentlichen Raum - wie "Street" - sobald Personen im Bild sind.

Oder wie seht ihr das?
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Alt 28.01.2015, 13:51   #6
Traumtraegerin
Forendiva
 
 
Registriert seit: 04.02.2009
Ort: Hamburg
Beiträge: 3.061
Zitat:
Zitat von Mario190 Beitrag anzeigen
Nach meinem Sprachverständnis stellt dies aber überhaupt kein Problem dar. Ein öffentlich zugänglicher Bereich in einem öffentlichen Gebäude kann schoneinmal per se nicht "besonders gegen Einblick geschützt" sein. Auch stellt eine Aufnahme in der Schwimmschule nicht die Hilflosigkeit einer Person dar, noch einen höchstpersönlichen Lebensbereich.
Aber ich bin natürlich kein Rechtsexperte
Naja, wenn die Schwimmhalle extra gegen den Einblick von außen geschützt ist, in privater Hand eines Sportvereins, dann ist das m.E. ein geschützter Bereich.
Wenn dann noch ein Kind völlig verzweifelt heulend am Beckenrand sitzt und die Mütter das zwangsläufig filmen, wenn sie ihre eigenen Kinder filmen und die Filmchen gleich ins Netz stellen, dann ist da sehr wohl die Hilflosigkeit eines Kindes dargestellt.
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Alt 28.01.2015, 13:56   #7
eac
Moderator
 
 
Registriert seit: 27.07.2004
Ort: D-81539 München
Beiträge: 6.925
Zitat:
Zitat von MarieS. Beitrag anzeigen
Schwieriger ist die Frage, wann dem Ansehen einer abgebildeten Person erheblich geschadet wird...
Interessant auch die Frage, wie dem Ansehen einer Person überhaupt geschadet werden kann, ohne daß ein Bild überhaupt veröffentlicht wird.

PS: Wer mich beim Stammtisch fotografiert, fällt eindeutig unter diese Klausel. Die Beschlagnahmung des Equipments werde ich dann höchstpersönlich durchführen. Alles was ich nicht gebrauchen kann, wird dann zur Finanzierung des Forums hier versteigert.
__________________
Ciao
Stefan
eac ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.01.2015, 13:59   #8
MarieS.
Forumssekretärin

Themenersteller
 
 
Registriert seit: 02.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 2.965
Zitat:
Zitat von eac Beitrag anzeigen
Interessant auch die Frage, wie dem Ansehen einer Person überhaupt geschadet werden kann, ohne daß ein Bild überhaupt veröffentlicht wird.
Nee, ließ mal richtig. Bei der Schädigung des Ansehens der Person ist die strafbare Handlung neben dem Fotografieren auch die Zugänglichmachung an Dritte. Das soll Cybermobbing verhindern.

Wenn du beschlagnahmen willst, musst du schon hilflos rüberkommen
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Alt 28.01.2015, 14:12   #9
Heiron
 
 
Registriert seit: 10.01.2006
Ort: Franken
Beiträge: 280
Dann bin ich ja mal gespannt wie das ausgeht:
http://mobil.berliner-zeitung.de/kul...,29620558.html
__________________
Gruss ...und Tschüss
Heiron
...es gibt Schlechtere
Heiron ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 28.01.2015, 14:14   #10
Harry Hirsch
 
 
Registriert seit: 24.08.2014
Ort: Stuttgart
Beiträge: 3.535
Ihr seht an dieser Diskussion schon - da kommt einiges auf die Rechtsprechung zu. Thema Bettler/Obdachloser: Es gab ja immer schon das sog. Recht am eigenen Bild (§22 KunstUrhG). Dabei ging es aber afaik mehr um die Veröffentlichung, nicht aber um die Aufnahme selbst.

201a StGB setzt bereits bei der Aufnahme selbst an. Interessant.

Was ist "unbefugt herstellt" (Abs.1 Nr.2) ? Am Beispiel des Bettlers: Reicht es mündlich? Was ist wenn er später davon nichts mehr wissen will?

Ob ein Schwimmbad ein "besonders geschützter Raum" ist, wird sicherlich die Gerichte beschäftigen. Aber hier wird es wohl weniger um den Ort, als um die Nacktheit gehen. Und wann ist die überhaupt gegeben? Schon im Badeanzug, im Bikini, oben ohne oder ganz ohne?

Es dürfte spannend werden...
__________________
Grüße Joachim
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Das Leben ist einfach...einfach zu schwer. Es wäre so einfach, wenn es einfacher wär' (Lindemann)
Harry Hirsch ist offline   Mit Zitat antworten
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