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#1 |
Registriert seit: 12.10.2004
Ort: Kiel
Beiträge: 389
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Heul.... ich war zu langsam
schade
Das gehört zu den Schnäppchen des Jahres 200 2,8 für einen niedrigen 2stelligen Eurobetrag ![]() Ob sich da einer ärgert ???? ![]() und einer freut ![]() Gruss aus dem Norden Gerhard Geändert von Gerhard12 (05.07.2009 um 18:41 Uhr) |
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#2 |
Registriert seit: 20.12.2006
Beiträge: 283
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Verkauft nach 53 Sekunden! Das ist doch mal was! Kann ich irgendwie nicht glauben.
olli |
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#3 |
Themenersteller
Registriert seit: 12.10.2004
Ort: Kiel
Beiträge: 389
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Ich war leider 4 Sekunden zu langsam
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#4 |
Registriert seit: 12.08.2006
Ort: Ironien nahe der Sarkastischen Grenze
Beiträge: 1.248
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Der Verkäufer wird sich mit dem Sofort-Kaufen vertan haben und wollte es als Startpreis setzen!
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#5 |
Registriert seit: 27.09.2003
Ort: Hannover
Beiträge: 1.148
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Der Verkäufer hat noch etwas anderes mit Sofort-Kauf 29,-€ am Laufen. Ich vermute, dass er beim Einstellen des Angebots einen Fehler gemacht hat und den Sofort-Kauf-Preis von dem anderen Angebot übernommen hat.
Ob der Käufer das Objektiv zu dem Preis wohl wirklich bekommt? Liebe Grüße vom Nikolaus |
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#6 |
Registriert seit: 02.02.2008
Ort: Holzland
Beiträge: 1.393
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Ups, blöder Fehler...
Aber man sollte dran denken, das sowas auch immer einen selber treffen kann... Oder es ist irgendwo ein Haken versteckt |
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#7 |
Registriert seit: 12.08.2006
Ort: Ironien nahe der Sarkastischen Grenze
Beiträge: 1.248
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Bei diesen Preis ist es offensichtlich das er beim Einstellen einen Fehler gemacht hat, da wird er den Verkauf wohl annulieren können.
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#8 | |
Registriert seit: 20.12.2006
Beiträge: 283
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Zitat:
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#9 |
Registriert seit: 02.02.2008
Ort: Holzland
Beiträge: 1.393
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Schon richtig, ich hoffe mal für den VK, das der Käufer kein komplett rücksichtsloser Mensch ist... Wer hat denn noch keinen Fehler gemacht?
Ich wäre auf jeden Fall froh, würde da jemand nicht auf biegen und brechen auf sein Recht bestehen. Aber auch da gebe es ja noch Lösungen, kleiner Tollpatsch wie man manchmal ist... |
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#10 |
Registriert seit: 12.08.2006
Ort: Ironien nahe der Sarkastischen Grenze
Beiträge: 1.248
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Normalerweise ist es so: Der Verkäufer macht auf eBay ein Angebot, das durch die Annahme (das Höchstgebot) des Käufers zum Ablauf der Auktion bzw. beim Sofortkauf sofort zu einem wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB führt.
Das Angebot des Verkäufers ist dabei eine Willenserklärung, bei deren Abgabe man irren kann und die man deshalb nach §119 I BGB anfechten kann. Tut man das, so kommt der Kaufvertrag überhaupt nicht zustande und der ursprüngliche Anbieter ist nicht zum Verkauf des Artikels verpflichtet. Bei so einer Anfechtung einer Willenserklärung könnte der Anfechtende aber zu einem Schadensersatz nach §122 BGB verpflichtet sein. Dabei handelt es sich aber nur um den sogenannten Vertrauensschaden: Es wird nur ersetzt, was der verhinderte Käufer an Aufwändungen für den Kauf hatte - also in der Regel nichts oder allenfalls ein paar Cent für die verschwendete Onlinezeit. Dazu kommt noch, dass gemäß §122 II BGB kein Schadensersatz zu leisten ist, wenn der "Geschädigte" den Grund der Anfechtung kennen musste. Das dürfte bei so einer Konstellation immer der Fall sein. |
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