Zitat:
Zitat von ulrich matthey
Es geht hier vielmehr um die Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag.
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Richtig. Wenn ein reiner Werkvertrag abgeschlossen wurde, hat ein Fotograf formal gesehen kein Recht, andere am Fotografieren zu behindern oder davon auszuschließen (außer es ist explizit formuliert). Es ist seine Verantwortung auf welche Weise auch immer zum Ergebnis zu kommen. Nur aus einem bloßen Werkvertrag heraus, so wie er gelegentlich leichtsinnigerweise mündlich abgesprochen wird, lässt sich formal kein Alleinanspruch ableiten.
Selbst wenn der Fotograf dann zurückzieht und trotzig sagt: dann mache ich eben nix, einpackt und heim fährt, wird dann eine Konventionalstrafe fällig, weil die Leistung nicht erfüllt wurde. Er kann dann noch mit Hinweis auf nicht zu vertretende Umstände auf Unerfüllbarkeit verweisen, aber das dürfte fraglich sein, ob man damit durchkommt.
Letztlich sind die armen Profis diejenigen, die den Schwarzen Peter haben, weil die sowohl juristisch als auch technisch und kostenorganisatorisch alles berücksichtigen müssen.
Bei uns dagegen geht es bloß um ein wenig Anstand und Höflichkeit.
Und beim Auftraggeber um klare und präzise Angaben (wobei dies auch der Fotograf einfordern kann/sollte).