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Alt 16.01.2009, 19:52   #2
eggett
 
 
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Zitat:
Zitat von Oldy Beitrag anzeigen
Weil er hier nur die Ware an Kodak weitergeleitet hat. Da hat Saturn korrekt getan.
Stichwort: Gefahrenübergang §447 Abs.1 BGB
Nachdem Kodfak die Ware vom Spediteur angenommen hat, ist der Gefahrenübergang auf Kodak vollzogen. Kodak hat die falsche Ware zurückgeliefert und haftet somit für den Verlust.

Uwe
Ich bin der Meinung, dass Kodak in der Tat für den Verlust haften muss. Aber Saturn gegenüber. Saturn ist seinerseits wieder dem Kunden gegenüber haftbar. Man sollte natürlich nicht direkt verlangen, die Ware auf Garantie als Mittler zum Hersteller zu schicken, sondern bekräftigen, dass es sich um eine Gewährleistungsreklamation handelt

Paragraph 447 BGB behandelt den Gefahrenübergang beim Versendungskauf. Wenn der Käufer dem Verkäufer den Auftrag gibt, die Ware zu versenden (normalerweise vom Ort des Kaufs, also dem Erfüllungsort lt. der meisten AGB, dann ist die Haftung des Verkäufers ab Übergabe an den Spediteur erloschen. So weit ok.

Hier aber hat ein Käufer dem Verkäufer die Ware zum Zwecke der Reklamation im Rahmen der Sachmängelhaftung körperlich am Erfüllungsort übergeben. Das hat mit Versendungskauf von Neuware nun gar nichts zu tun.
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