Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 05.01.2018, 10:53   #1
erich_k
 
 
Registriert seit: 07.09.2003
Beiträge: 6.297
Zitat:
Zitat von ha_ru Beitrag anzeigen
Das verstehe ich nicht.

Der Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten ist in § 101 UhrG gesetzlich geregelt. Kann ein Interesse berechtigter sein?

Nachzulesen: Hier und im Gesetz § 101 Absatz 2 "bei offensichtlicher Rechtsverletzung" hat nach Absatz 3 der zur Auskunft Verpflichtete "Name und Anschrift... " zu nennen.

Die Frage würde ich dem Friedhofsamt mal stellen. Verbunden mit dem Hinweis, dass das Auskunftsersuchen auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Würde mich wundern, wenn das nicht wirkt.

Gruß
Hans
Ach herrje, so ein Aufwand wegen dieser absoluten Nichtigkeit. Ich verstehe die Welt nicht mehr ...
__________________
Meine HP
erich_k ist offline   Mit Zitat antworten
Sponsored Links