Zitat:
Zitat von ha_ru
Das verstehe ich nicht.
Der Auskunftsanspruch auch gegenüber Dritten ist in § 101 UhrG gesetzlich geregelt. Kann ein Interesse berechtigter sein?
Nachzulesen: Hier und im Gesetz § 101 Absatz 2 "bei offensichtlicher Rechtsverletzung" hat nach Absatz 3 der zur Auskunft Verpflichtete "Name und Anschrift... " zu nennen.
Die Frage würde ich dem Friedhofsamt mal stellen. Verbunden mit dem Hinweis, dass das Auskunftsersuchen auch mit Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Würde mich wundern, wenn das nicht wirkt.
Gruß
Hans
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Ach herrje, so ein Aufwand wegen dieser absoluten Nichtigkeit. Ich verstehe die Welt nicht mehr ...