Zitat:
Zitat von EarMaster
Die Argumentation, dass auf jedem Bild ja irgendwo ein Gebäude oder Ähnliches zu finden sei, greift auch nicht, da es schon um einen wesentlichen Teil des Bildes handeln muss ( §59 UrhG, ähnlich der Regelungen, die das Recht am eigenen Bild einschränken).
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Na dann hoffen wir mal, dass es diese Einschränkung auch zukünfitg im Gesetzesentwurf des EU-Parlaments geben wird. Das Thesenpapier sieht sie zumindest noch nicht vor... Damit reichte es theoretisch schon aus, wenn das Werk Beiwerk auf dem Bild wäre.