Zitat:
Zitat von wannerlaufer
nicht ganz korrekt: die elektronische Rechnung muss nicht mehr digital signiert sein, aber..... (und da liege ich im Streit mit bereits erwähnten Unternehmen mit Sitz in Luxemburg) für den Vorsteuerabzug reicht es nicht aus, die Rechnung auszudrucken und in die Buchhaltung zu nehmen. Vielmehr ist die elektronische Rechnung zu aufzubewahren, dass "Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit" gewährleistet sind.
Das wird in den nächsten Jahren bei einer ganzen Reihe von Betriebsprüfungen richtig spaßig werden. Amazon stellt überhaupt keine Papierrechnungen mehr aus, obwohl das nach § 14 Abs. 1 Satz 7 UStG dann nicht zulässig wenn der Kunde nicht zustimmt.
Diese Ausführungen mache ich nur, weil doch eine ganze Reihe von Forumsmitgliedern die Geräte hier auch beruflich einsetzen und vorsteuerabzugsberechtigt sind.
|
Hallo,
die gesetzlichen Anforderungen sind
- Pflichtangaben einer Rechnung müssen auch auf einer elektronischen Rechnung enthalten sein (UStG §14 Abs. 4).
- Der Rechnungsempfänger muss damit einverstanden sein, die Rechnung in elektronischer Form zu erhalten (UStG §14 Abs. 1).
- Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes müssen gewährleistet sein (durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können; UStG §14 Abs. 1). Unbeschadet dieser zulässigen Verfahren kann dies auch mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder elektronischem Datenaustausch erfolgen (UStG §14 Abs. 3).
- Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen elektronische Rechnungen revisionssicher und elektronisch archiviert werden.
- Die Aufbewahrungsfrist und Lesbarkeit beträgt aktuell zehn Jahre (UStG §14b).
und Lesbarkeit beträgt aktuell zehn Jahre (UStG §14b).
Für einen Kleinbetrieb kaum möglich, das alles und insbesondere den Prüfpfad sicherzustellen. D.h. er müsste einen Dienstleiter (DATEV ...) damit beauftragen.
Richtlinien bzw. Erlasse spiegeln die Verwaltungsmeinung wieder, wie der oberste Gerichtshof (BFH) im Einzelfall entscheidet kann anders sein, wobei man dann Vertrauensschutz hat, wenn man die Richtlinien eingehalten hat.
Wie der Betriebsprüfer erkennen soll, ob die Rechnung vom Lieferant oder vom Kunde gedruckt wurde ist mir auch schleierhaft. Vielleicht wie beim FBI ihren Haaranalysen durch genaues hinschauen...
Leider ist die Theorie wie mittlerweile an vielen Stellen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht unabhängig von der Praxis definiert worden.
Hans