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Alt 17.07.2013, 17:22   #2
Tom D
 
 
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Zitat:
Zitat von HoSt Beitrag anzeigen
Wenn bis 1985 eine allgemeine Schutzfrist von 25 Jahren (egal ob Lichtbild oder Lichtbildwerk) galt, dann war diese für alle Bilder, die vor dem 31.12.1959 veröffentlich wurden abgelaufen und konnten durch die Gesetzesänderung 1985 nicht mehr geändert werden.

... und damit würde sich auch die - durchaus schwierige - Unterscheidung Lichtbild/Lichtbildwerk erübrigen...
Ah, jetzt verstehe ich.
Dieser Argumentation kann ich folgen. Ob du (wir) damit richtig liegen, kann ich aber auch nicht sagen. Schwierig.
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Viele Grüße, Tom

Ein Foto zeigt nicht die Wahrheit. Es schlägt nur eine Möglichkeit vor._______
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