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Alt 06.06.2013, 11:14   #5
mrieglhofer
 
 
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Es hat sich das scheinbar in den ABGB in Österreich 2002 etwas verändert. Nach §924 Satz 2 muß auch bei Privatverkäufen der Verkäufer beweisen, dass der Mangel nicht vorhanden war, wenn er innerhalb von <6 Mo auftaucht. Private Verkäufer können das tlw. ausschließen, wenn keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Aber das muß ja schriftlich vereinbart sein.

Zitat:
Vermutung der Mangelhaftigkeit

§ 924. Der Übergeber leistet Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Dies wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Gewerbliche Verkäufer unterliegen hinsichtlich Verkäufen an Verbrauchern natürlich dem KSCHG, wo der §9 das regelt. Gewerbliche Verkäufer können das auch nicht ausschließen.

Noch ein paar Beispiele/Kommentare hinsichtlich Gewährleistungsausschluß:
Zitat:
Ob die Gerichte eine Freizeichnung (und damit einen Ausschluss der Gewährleistung) im konkreten Fall wirklich für zulässig erklären oder nicht, kann man nicht mit Sicherheit von vorneherein prognostizieren.
Die Gerichte treffen meist sehr kasuistische, also auf den einzelnen konkreten Fall abgestimmte, Entscheidungen, die man nur schwer verallgemeinern kann. Deshalb gilt: Je genauer und detaillierter ein Gewährleistungsausschluss beschrieben und dokumentiert ist, desto höher sind die Chancen, dass dieser Ausschluss für zulässig erklärt wird und demgemäß der Käufer keine weiteren Ansprüche geltend machen kann
.
Zitat:
Es besteht kein Grundsatz, dass ein Verzicht auf Gewährleistung die Geltendmachung geheimer Mängel ausschließt (EvBl. 1972/170).
Zitat:
Die Besichtigungsklausel "wie besichtigt und probegefahren" hat nur für Mängel einen Gewährleistungsausschluss zur Folge, die erkennbar sind. Für die Erkennbarkeit dieser Mängel ist eine ordnungsgemäße Untersuchung erforderlich (ecolex 1998, 120).
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