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Alt 28.05.2013, 14:06   #4
MarieS.
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Zitat:
Zitat von doc_snyder Beitrag anzeigen
Damit dürften die das ja quasi an das Joint-Venture verkaufen und dort verwerten, sehe ich das korrekt? Bleibt wahrscheinlich wirklich nur die Möglichkeit über die Namensnennung zu gehen...
Nö das ist keineswegs klar. Das wäre grundsätzlich so bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht, dann könnten sie unterlizenzieren. Der Absatz ist aber mehrdeutig formuliert. Das "ausschließlich" könnte auch sehr geht als "ausschließlich für die Erstellung von..." heißen. Damit wäre das Nutzungsrecht ein einfaches und sogar noch die Verwendung begrenzt. Ergo sie dürften nicht unterlizenzieren, es sei denn, das wäre irgendwo im Vertrag geregelt oder du hättest zugestimmt. Wieder Mutmaßungen.

Der Unterschied zwischen Verstoß gegen Vervielfältigungsrecht + Unterlassene Urhebernennung und nur Verstoß gegen Urhebernennung sind 50% weniger Schadensersatz. Ich bleib dabei: hol dir fachkundigen Rat.
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