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Alt 17.02.2013, 17:29   #3
renus
 
 
Registriert seit: 15.10.2012
Beiträge: 353
Zitat:
Zitat von Irmi Beitrag anzeigen
... Meine Zusammenfassung in Kurzform: ...

siehe Urheberrechtsgesetz:
§31 Einräumung von Nutzungsrechten
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

Ist meine Sichtweise richtig so? ...
Zitat:
Zitat von Robert Auer Beitrag anzeigen
... stimme ich mit Deiner Zusammenfassung überein! ... Was mir fehlt, ist die Verpflichtung zur Namensnennung der Fotografin / des Fotografen bei Veröffentlichungen. ...
Exakt so wie diese beiden Interpretationen sehe ich es auch (als Verleger/Nicht-Jurist).
Die Namensnennung sollte unbedingt erfolgen, wenn der Urheber es verlangt!
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