Hallo Artur,
Zitat:
Zitat von Artur
Bei Schadensersatzforderungen muss gemeinhin der entstandene Schaden bzw. entgangene Gewinn nachgewiesen werden.
|
in Deutschland wird bei Urheberrechtsverletzungen im photographischen Bereich üblicherweise die Honorarempfehlungen für Fotografen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing herangezogen. Bei der Beurteilung geht es dann weniger um den "wahren Wert" des Bildes, als viel mehr um den Aufwand, den man betreiben muß, um ein derartiges Photo aufzunehmen. Des weiteren ist es auch üblich, daß die Summe sich verdoppelt, wenn bewußt und absichtlich Urheberinformationen eliminiert wurden. So wird es meist vor deutschen Gerichten beurteilt.
Im europäischen Ausland scheint zumindest der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten unstrittig. Die Anerkennung eines Schadenersatzes ist da nicht ganz so simpel wie in D gestrickt. Da ist wohl eher die Frage, inwieweit die Gegenpartei die Forderung akzeptiert oder das Risiko aufnehmen mag, vor Gericht zu landen und zu unterliegen.
Dat Ei