Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 26.07.2011, 14:19   #2
Itscha
 
 
Registriert seit: 26.02.2007
Ort: an der Mosel
Beiträge: 4.444
Zitat:
Zitat von insomapi Beitrag anzeigen
LOL du solltest auch alles lesen ...ich sag mal als Tipp Strafgesetzbuch, kleine zweihunderter Zahl :-)
Den hier meinst Du?
§ 201a [1] Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(...)

Was hat der denn mit der (hier besprochenen) auf der Straße aufgenommenen Person zu tun? Solltest Du den öffentlichen Straßenraum für eine "Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum" halten, solltest Du noch mal drüber nachdenken.
Und die Polizei könnte auch in diesem Fall nicht die Bilder löschen, sondern allenfalls deine Kamera einziehen. Über die Rückgabe der Kamera mit oder ohne Bilder entscheidet dann die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oder der Richter im Strafverfahren. Die Polizei entscheidet lediglich vor Ort, ob sie die Kamera einzieht. § 201a [4] StGB.

Sollte ich Kerstin falsch verstanden haben, und es ging darum, dass sie durch Wohnungsfenster fremde Leute fotografiert ... ja dann lass ich deinen Beitrag teilweise gelten. Da sollte man wirklich vorher fragen.
Du bist kein Jurist, oder?
__________________
Gruß,
Itscha

"Sowas kommt von sowas!" (Stan Laurel) http://www.moselpixx.de
Itscha ist offline   Mit Zitat antworten